Verordnungen

Prüfungsordnung BMHS

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS)

VerordnungFassung seit 1. Juli 2023RIS-Stand 4. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007846 · BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2024 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 52

§ 52 Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“, „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“)

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 52 Prüfungsordnung BMHS?

  • Kernaussage§ 52 Prüfungsordnung BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

10. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“, „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“)

Vorprüfung

§ 52. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete

(2) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel10. Unterabschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 51c Mündliche Prüfung
Nächster Paragraph§ 53 Diplomarbeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 Prüfungsordnung BMHS in einfachen Worten?

§ 52 Prüfungsordnung BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juli 2023
Fassung seit
1. Juli 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 296/2024
  • BGBl. II Nr. 362/2023
  • BGBl. II Nr. 207/2023
  • BGBl. II Nr. 160/2023

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Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 1Gesetze 0Treffer 1

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