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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. September 2016 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Kollegs und die als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.
§ 2
§ 2 Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
§ 2. (1) Die abschließende Prüfung erfolgt
(2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
(3) Die Vorprüfung besteht aus mündlichen und bzw. oder praktischen Teilprüfungen.
(4) Die Hauptprüfung besteht aus
(5) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
§ 3
§ 3 Prüfungsgebiete
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Prüfungsgebiete
§ 3. (1) Die abschließende Arbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das nach Maßgabe des 4. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes oder der gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstände, soweit im 4. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.
(2) Wenn in allen Schulstufen eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die abschließende Prüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. An der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt und an zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten sind im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in slowenischer und in deutscher Sprache abzufassen.
(3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
(4) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
§ 4
§ 4 Vorprüfung
Fassung: 23. Juni 2015 bis laufend
2. Abschnitt
Vorprüfung
Prüfungstermine der Vorprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfung hat beim erstmaligen Antreten innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters und innerhalb der letzten 11 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine sind durch die zuständige Schulbehörde festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.
(2) Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden.
§ 5
§ 5 Prüfungsgebiete der Vorprüfung
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
Prüfungsgebiete der Vorprüfung
§ 5. Die Vorprüfung umfasst die im 4. Abschnitt für die jeweilige Schulart (Form, Fachrichtung) genannten Prüfungsgebiete.
§ 6
§ 6 Durchführung der Vorprüfung
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
Durchführung der Vorprüfung
§ 6. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
§ 7
§ 7 Hauptprüfung
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
3. Abschnitt
Hauptprüfung
1. Unterabschnitt
Abschließende Arbeit
Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit)
§ 7. Die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 3) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.
§ 8
§ 8 Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit
§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der abschließenden Arbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Das festgelegte Thema ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der letzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.
§ 9
§ 9 Durchführung der abschließenden Arbeit
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Durchführung der abschließenden Arbeit
§ 9. (1) Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen. Sofern eine KI-Anwendung genutzt wird, muss diese kenntlich gemacht werden.
(3) Im Rahmen der Betreuung sind von der Prüferin oder vom Prüfer die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen, wobei der überwiegende Teil für die Diskussion verwendet werden muss.
§ 10
§ 10 Prüfungstermine der abschließenden Arbeit
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Prüfungstermine der abschließenden Arbeit
§ 10. Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.
§ 11
§ 11 Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
2. Unterabschnitt
Klausurprüfung
Prüfungstermine der Klausurprüfung
§ 11. (1) Die Klausurprüfung findet, soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet, an den in § 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die Klausurprüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in § 36 Abs. 2 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.
(2) Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.
§ 12
§ 12 Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten nach Maßgabe des 4. Abschnittes. An höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6) umfasst die Klausurprüfung nach Maßgabe des 4. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:
(2) Im Fall der negativen Beurteilung einer schriftlichen Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.
§ 13
§ 13 Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete
§ 13. (1) Die Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann der Prüferin oder dem Prüfer auszuhändigen.
(2) Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“ und „Angewandte Mathematik“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die unterschiedlichen Anforderungen des Lehrplanes Bedacht zu nehmen. In den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.
§ 14
§ 14 Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete
Fassung: 23. Juni 2015 bis laufend
Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete
§ 14. (1) Für die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Bei anderen als nur schriftlichen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung oder können unterschiedliche Aufgabenstellungen an Gruppen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede vorgeschlagene Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. In den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.
(2) Dem Vorschlag gemäß Abs. 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Dem Vorschlag sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.
(3) Bei mangelnder Eignung der vorgeschlagenen Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die zuständige Schulbehörde die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. Die festgesetzte Aufgabenstellung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung bekannt zu geben. Nach Einlangen sind sie von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.
§ 15
§ 15 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ (als Unterrichtssprache) an höheren Schulen
Fassung: 1. September 2016 bis laufend
Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ (als Unterrichtssprache) an höheren Schulen
§ 15. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe ein literarisches Thema zu beinhalten hat, in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten. Jede der drei Aufgaben ist in zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Beide Teilaufgaben haben die Kompetenzbereiche „Inhaltsdimension“, „Textstruktur“, „Stil und Ausdruck“ sowie „normative Sprachrichtigkeit“ zu betreffen.
(2) Der Arbeitsumfang der beiden Teilaufgaben hat zirka 900 Wörter (im Prüfungsgebiet „Deutsch“) bzw. zirka 800 Wörter (im Prüfungsgebiet „Slowenisch“) und die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.
(3) Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
§ 16
§ 16 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ an höheren Schulen
Fassung: 5. November 2020 bis laufend
Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ an höheren Schulen
§ 16. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie die produktive Kompetenz „Schreiben“ zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben“ ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Aufgabenbereiche sind in der genannten Reihenfolge in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorzulegen und zu bearbeiten.
(2) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen hat die Arbeitszeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ auf dem Kompetenzniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER 300 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ und 195 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 45 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 45 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 300 Minuten in Abzug gebracht.
(2a) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen hat die Arbeitszeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen 300 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 40 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ und 200 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 40 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 40 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 300 Minuten in Abzug gebracht.
(3) In den Aufgabenbereichen „Leseverstehen“ und „Hörverstehen“ ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. Im Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ (berufsspezifischer Teil) ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
(4) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.
§ 17
§ 17 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen
Fassung: 3. Mai 2022 bis laufend
Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen
§ 17. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen „Modellbilden“, „Operieren“, „Interpretieren“ und „Argumentieren“ zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit kontextbezogenen Problemstellungen der Schulart, der Fachrichtung oder des Ausbildungszweiges und deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (fachliche Vertiefung).
(2) Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „fachliche Vertiefung“ hat 270 Minuten zu betragen.
(3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird, die Verwendung von einem (elektronischen) Wörterbuch und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgrafen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Matrizenrechnung, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.
(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
§ 18
§ 18 Durchführung der Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Durchführung der Klausurprüfung
§ 18. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.
(2) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.
(3) Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 an höheren Schulen sowie Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“, „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ an mittleren Schulen sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.
(5) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.
§ 19
§ 19 Mündliche Kompensationsprüfung
Fassung: 1. September 2016 bis laufend
Mündliche Kompensationsprüfung
§ 19. (1) Im Falle der negativen Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.
(2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß §§ 13 und 14 sinngemäß.
(3) Für die Durchführung gilt § 23 Abs. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.
§ 19a
§ 19a Mündliche Prüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung
Prüfungstermine der mündlichen Prüfung
§ 19a. Die mündliche Prüfung findet an den in § 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die mündliche Prüfung an dreieinhalbjährigen Fachschulen mit Betriebspraxis im Haupttermin innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen an den in § 36 Abs. 2 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Terminen statt.
§ 20
§ 20 Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
Fassung: 2. Juni 2023 bis laufend
Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 20. (1) Die mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen gemäß dem 4. Abschnitt. Wenn im Rahmen der Klausurprüfung an höheren Schulen in einem der Prüfungsgebiete gemäß § 12 Abs. 1 keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.
(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder „Ethik“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.
(3) Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen bei abschließenden Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 in den Prüfungsgebieten „Englisch“, „Lebende Fremdsprache“, „Zweite lebende Fremdsprache“, „Dritte lebende Fremdsprache“, „Berufsbezogene Kommunikation in der lebenden Fremdsprache“ und „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache“ erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen und gemäß § 79 SchUG kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.
§ 21
§ 21 Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen
Fassung: 3. Mai 2022 bis laufend
Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen
§ 21. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder gruppe für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Unterrichtsgegenstand oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden und die Lernjahre angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kund zu machen.
(2) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.
(3) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 20 Abs. 3 findet auf den monologischen Prüfungsteil Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.
§ 22
§ 22 Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen
Fassung: 23. Juni 2015 bis laufend
Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen
§ 22. (1) Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. An höheren Schulen kann die Aufgabenstellung in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.
(2) In den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.
(3) In den fremdsprachigen Prüfungsgebieten haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.
§ 23
§ 23 Durchführung der mündlichen Prüfung
Fassung: 3. Mai 2022 bis laufend
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 23. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. a in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23b des Schulunterrichtsgesetzes. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
(4a) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 20 Abs. 3 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung auf den monologischen und dialogischen Prüfungsteil eine im Hinblick auf die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen, wobei für jeden Prüfungsteil eine gesonderte Vorbereitung vorzusehen ist. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.
(5) Im Einvernehmen zwischen Prüferin und Prüfer sowie Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat können mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgehalten werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.
§ 24
§ 24 Besondere Bestimmungen
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren technischen Lehranstalt (einschließlich des Aufbaulehrganges)
Diplomarbeit
§ 24. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungszweiges oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
§ 25
§ 25 Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
Klausurprüfung
§ 25. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.
§ 26
§ 26 Mündliche Prüfung
Fassung: 2. Juni 2023 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 26. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.
(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:
§ 28
§ 28 Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
2. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
Klausurprüfung
§ 28. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
§ 29
§ 29 Mündliche Prüfung
Fassung: 23. Juni 2015 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 29. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich (Zuteilungsgegenstände), die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 sind. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
(3) Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich, die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens drei Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.
§ 31
§ 31 Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen(ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen)
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
3. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen(ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen)
Klausurprüfung
§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (120 Minuten, schriftlich und/oder graphisch und/oder praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich und hat eine projektorientierte Aufgabenstellung zu enthalten.
§ 32
§ 32 Mündliche Prüfung
Fassung: 23. Juni 2015 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
(3) Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens drei Pflichtgegenständen, die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 2 sind.
§ 32b
§ 32b Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
3a. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen
Klausurprüfung
§ 32b. Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt – Werkstätte und Fertigungstechnik“ (1500 Minuten, praktisch).
§ 32c
§ 32c Mündliche Prüfung
Fassung: 5. November 2020 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 32c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Textiltechnologie“, „Kund/innenberatung“, „Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung“ sowie „Werkstätte und Fertigungstechnik“.
§ 33
§ 33 Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
4. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Diplomarbeit
§ 33. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 34
§ 34 Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Klausurprüfung
§ 34. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.
§ 35
§ 35 Mündliche Prüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 35. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst an der Höheren Lehranstalt die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“ und am Aufbaulehrgang den Pflichtgegenstand „Prozessgestaltung, Prozessdatenmanagement und Qualitätsmanagement“ und darf nur gewählt werden, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde.
(8) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(9) Am Aufbaulehrgang ist das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 nicht wählbar.
(10) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 5 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 35a
§ 35a Diplomarbeit
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
4a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung
Diplomarbeit
§ 35a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen weiteren Pflichtgegenstand.
§ 35b
§ 35b Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Klausurprüfung
§ 35b. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche (einschließlich „Modemarketing“) des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft, Modemarketing
§ 35c
§ 35c Mündliche Prüfung
Fassung: 2. Juni 2023 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 35c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
§ 35d
§ 35d Diplomarbeit
Fassung: 4. Dezember 2021 bis laufend
4b. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei
Diplomarbeit
§ 35d. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 35e
§ 35e Klausurprüfung
Fassung: 4. Dezember 2021 bis laufend
Klausurprüfung
§ 35e. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“.
§ 35f
§ 35f Mündliche Prüfung
Fassung: 4. Dezember 2021 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 35f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Farb- und Stilberatung und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst die Pflichtgegenstände „Farb- und Stilberatung“ und „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.
(8) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(9) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 37
§ 37 Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
5. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode
Klausurprüfung
§ 37. (1) Die Klausurprüfung umfasst
§ 38
§ 38 Mündliche Prüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 38. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 39
§ 39 Diplomarbeit
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
6. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Kunst und Gestaltung
Diplomarbeit
§ 39. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 40
§ 40 Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Klausurprüfung
§ 40. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“.
§ 41
§ 41 Mündliche Prüfung
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 41. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den besuchten schulautonomen Schwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Kunst- und Kulturgeschichte“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Grundlagen der politischen Bildung“, „Entwicklung, Grundlagen und Aufgaben moderner Staaten“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Machtstrukturen im Staat“, „Österreichische Verfassung“, „Österreich und EU“ und „Europäische Integration und Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 42
§ 42 Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
7. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Vorprüfung
§ 42. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst an der Höheren Lehranstalt den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“ und am Aufbaulehrgang die Lehrstoffbereiche „Küchenorganisation“ und „Kochen“ des Pflichtgegenstandes „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.
(4) Am Aufbaulehrgang entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2.
(5) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den alternativen Pflichtbereich „Tourismusmanagement und Seminare“ besucht haben.
§ 43
§ 43 Diplomarbeit
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Diplomarbeit
§ 43. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 44
§ 44 Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Klausurprüfung
§ 44. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.
§ 45
§ 45 Mündliche Prüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst an der Höheren Lehranstalt die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“ und am Aufbaulehrgang die Bereiche „Internationale Organisationen“, „Grundlagen der österreichischen Verfassung“ und „Medien und ihre Bedeutung in Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.
(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 47
§ 47 Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
8. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule
Klausurprüfung
§ 47. Die Klausurprüfung umfasst
§ 48
§ 48 Mündliche Prüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 48. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
§ 50
§ 50 Abschlussprüfung an der Hotelfachschule
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
9. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule
Klausurprüfung
§ 50. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.
§ 51
§ 51 Mündliche Prüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 51. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(3) Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist nur wählbar, wenn eine schulautonom eingeführte zweite lebende Fremdsprache im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde.
§ 51a
§ 51a Diplomarbeit
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
9a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation
Diplomarbeit
§ 51a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei der folgenden Pflichtgegenstände:
§ 51b
§ 51b Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Klausurprüfung
§ 51b. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft
§ 51c
§ 51c Mündliche Prüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 51c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei der folgenden Pflichtgegenstände:
(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 und 2 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten.
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände
(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“
(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 52
§ 52 Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“, „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“)
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
10. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(einschließlich des Aufbaulehrganges und des Aufbaulehrganges für Hörbeeinträchtigte; ausgenommen die Fachrichtungen „Kommunikations- und Mediendesign“, „Sozialmanagement“, „Kultur- und Kongressmanagement“, „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“)
Vorprüfung
§ 52. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete
(2) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst
(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
§ 53
§ 53 Diplomarbeit
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Diplomarbeit
§ 53. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 54
§ 54 Klausurprüfung
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Klausurprüfung
§ 54. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Am Aufbaulehrgang umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Abs. 1
(3) Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte umfasst die Klausurprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem alternativen Pflichtgegenstandsbereich „Gastronomie und Hotellerie“ zusätzlich zu den Klausurarbeiten gemäß Abs. 1 eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch).
(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ bzw. den Pflichtgegenstand „Englisch“ am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte.
(5) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 umfasst die Teilbereiche „Küche“ und „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst den Teilbereich „Restaurant“ des Pflichtgegenstandes „Küchen- und Restaurantmanagement“.
§ 55
§ 55 Mündliche Prüfung
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 55. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.
(8) Am Aufbaulehrgang und am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte sind die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ gemäß Abs. 2 Z 1 sowie „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 nicht wählbar.
(9) Am Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte sind die Prüfungsgebiete „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 nicht wählbar.
(10) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
(11) An zweisprachigen Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten ist abweichend von § 3 Abs. 2 eine mündliche Teilprüfung
§ 55a
§ 55a Diplomarbeit
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
10a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“
Diplomarbeit
§ 55a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 55b
§ 55b Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Klausurprüfung
§ 55b. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die für die Diplomarbeit nicht den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ gemäß § 55a Z 1 oder 3 gewählt haben, ist das Prüfungsgebiet „Kommunikations- und Mediendesign“ im Rahmen der Klausurprüfung verpflichtend.
§ 55c
§ 55c Mündliche Prüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 55c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ und „Rechnungswesen und Controlling“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 55d
§ 55d Diplomarbeit
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
10b. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“
Diplomarbeit
§ 55d. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 55e
§ 55e Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Klausurprüfung
§ 55e. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft“.
§ 55f
§ 55f Mündliche Prüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 55f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(3) Für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten ist die Wahl des Pflichtgegenstandes „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 1 oder gemäß Abs. 2 Z 4 verpflichtend, wenn dieser Pflichtgegenstand nicht für die Diplomarbeit gemäß § 55d Z 1 oder 4 gewählt wurde.
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 56
§ 56 Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“)
Fassung: 2. Juni 2023 bis laufend
11. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“)
Diplomarbeit
§ 56. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 57
§ 57 Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Klausurprüfung
§ 57. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft“.
§ 58
§ 58 Mündliche Prüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 58. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände
(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 59
§ 59 Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“)
Fassung: 5. November 2020 bis laufend
12. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe(Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“)
Diplomarbeit
§ 59. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, in Kombination mit dem Pflichtgegenstand
§ 60
§ 60 Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Klausurprüfung
§ 60. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Ökocontrolling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.
§ 61
§ 61 Mündliche Prüfung
Fassung: 5. November 2020 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 61. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(4) Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Umweltmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 4 lit. f und „Wahlfach Umweltmanagement“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfassen den Lehrstoffbereich „Umweltmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht und Umweltrecht“.
(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 61a
§ 61a Diplomarbeit
Fassung: 4. Dezember 2021 bis laufend
12a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Wasser- und Kommunalwirtschaft“
Diplomarbeit
§ 61a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, in Kombination mit dem Pflichtgegenstand
§ 61b
§ 61b Klausurprüfung
Fassung: 4. Dezember 2021 bis laufend
Klausurprüfung
§ 61b. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Ökocontrolling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.
§ 61c
§ 61c Mündliche Prüfung
Fassung: 4. Dezember 2021 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 61c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(4) Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Umweltmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 4 lit. e und „Wahlfach Umweltmanagement“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfassen den Lehrstoffbereich „Umweltmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 63
§ 63 (einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
13. UnterabschnittAbschlussprüfung an der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte)
Klausurprüfung
§ 63. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Küchenmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurantmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst
(4) An der Fachschule für Hörbeeinträchtigte entfällt die Klausurarbeit gemäß Abs. 1 Z 4.
§ 64
§ 64 Mündliche Prüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 64. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 66
§ 66 Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
14. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe
Klausurprüfung
§ 66. Die Klausurprüfung umfasst
§ 67
§ 67 Mündliche Prüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 67. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(3) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 5 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 67a
§ 67a Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung
Fassung: 23. Mai 2023 bis laufend
14a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung
Vorprüfung
§ 67a. (1) Die Vorprüfung umfasst in den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit die Prüfungsgebiete
(2) Das Prüfungsgebiet „Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Pflegerische Basisbildung“, „Berufsspezifische Bildung I Gesundheitswissenschaften Niveau Pflegeassistenz“ und „Fachpraktisches Seminar“. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
(3) Das Prüfungsgebiet „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Natur- und gesundheitswissenschaftliche Bildung“, „Berufsspezifische Bildung I Gesundheitswissenschaften Niveau Pflegeassistenz“ und „Fachpraktisches Seminar“. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
(4) Im Ausbildungsschwerpunkt Pflegefachassistenz ist die Ablegung der Vorprüfung fakultativ. Bei Ablegung der Vorprüfung ist Abs. 1 Z 1 und 2 anzuwenden.
§ 67b
§ 67b Diplomarbeit
Fassung: 23. Mai 2023 bis laufend
Diplomarbeit
§ 67b. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst
§ 67c
§ 67c Klausurprüfung
Fassung: 23. Mai 2023 bis laufend
Klausurprüfung
§ 67c. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“
§ 67d
§ 67d Mündliche Prüfung
Fassung: 23. Mai 2023 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 67d. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b umfassen die Pflichtgegenstände „Berufsspezifische Bildung II“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz und „Fachpraktisches Seminar“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Prüfungsgebiet umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
(3) Das Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Humanwissenschaftliche Bildung (Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Gerontologie und Geragogik)“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Berufsspezifische Bildung II“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Berufsspezifische Bildung II“ des vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Ausbildungsschwerpunktes.
(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 5 Z 2 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“ sowie die Bereiche Kulturelle Identität und Interkulturelle Kommunikation des Pflichtgegenstandes „Allgemeine und Interkulturelle Kommunikation“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 5 Z 3 umfasst den Bereich „Politische Bildung“ des Pflichtgegenstandes „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Berufsbezogene Rechtskunde“.
(8) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Berufs- und Rechtskunde“ gemäß Abs. 5 Z 4 umfasst die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“ und „Berufsbezogene Rechtskunde“.
§ 67f
§ 67f Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
14b. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung
Klausurprüfung
§ 67f. Die Klausurprüfung umfasst
§ 67g
§ 67g Mündliche Prüfung
Fassung: 23. Mai 2023 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 67g. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(3) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 6 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 68
§ 68 Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Handelsakademie Digital Business, die Handelsakademie – European and International Business, die Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik, die Handelsakademie – Industrial Business und die Handelsakademie – Wirtschaft und Recht)
Fassung: 5. November 2020 bis laufend
15. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Handelsakademie Digital Business, die Handelsakademie – European and International Business, die Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik, die Handelsakademie – Industrial Business und die Handelsakademie – Wirtschaft und Recht)
Diplomarbeit
§ 68. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).
§ 69
§ 69 Klausurprüfung
Fassung: 23. Juni 2015 bis laufend
Klausurprüfung
§ 69. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
§ 70
§ 70 Mündliche Prüfung
Fassung: 2. Juni 2023 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 70. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den nicht gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
(9) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
(10) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
§ 70a
§ 70a Diplomarbeit
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
15a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie Digital Business
Diplomarbeit
§ 70a. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des „Erweiterungsbereichs – Digital Business“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
§ 70b
§ 70b Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Klausurprüfung
§ 70b. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a. umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b. umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
§ 70c
§ 70c Mündliche Prüfung
Fassung: 2. Juni 2023 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 70c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst den Pflichtgegenstand „Recht“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst den Pflichtgegenstand „Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme“.
(8) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand.
§ 70d
§ 70d Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – European and International Business
Fassung: 5. November 2020 bis laufend
15b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – European and International Business
Diplomarbeit
§ 70d. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „European and International Business“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
§ 70e
§ 70e Klausurprüfung
Fassung: 5. November 2020 bis laufend
Klausurprüfung
§ 70e. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
§ 70f
§ 70f Mündliche Prüfung
Fassung: 2. Juni 2023 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 70f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus European and International Business“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 70e Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
(10) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, im Seminar „Lebende Fremdsprache“ jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
§ 70g
§ 70g Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik
Fassung: 5. November 2020 bis laufend
15c. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik
Diplomarbeit
§ 70g. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
§ 70h
§ 70h Klausurprüfung
Fassung: 5. November 2020 bis laufend
Klausurprüfung
§ 70h. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
§ 70i
§ 70i Mündliche Prüfung
Fassung: 2. Juni 2023 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 70i. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
§ 70j
§ 70j Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Industrial Business
Fassung: 5. November 2020 bis laufend
15d. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Industrial Business
Diplomarbeit
§ 70j. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport) umfassen.
§ 70k
§ 70k Klausurprüfung
Fassung: 5. November 2020 bis laufend
Klausurprüfung
§ 70k. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
§ 70l
§ 70l Mündliche Prüfung
Fassung: 2. Juni 2023 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 70l. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Industrietechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 70k Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
(8) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
§ 70m
§ 70m Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Wirtschaft und Recht
Fassung: 5. November 2020 bis laufend
15e. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Wirtschaft und Recht
Diplomarbeit
§ 70m. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft, Management und Recht“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches „Wirtschaft und Recht“ sowie einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
§ 70n
§ 70n Klausurprüfung
Fassung: 5. November 2020 bis laufend
Klausurprüfung
§ 70n. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
§ 70o
§ 70o Mündliche Prüfung
Fassung: 2. Juni 2023 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 70o. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Wirtschaft und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst den nicht gemäß § 70n Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
(9) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
§ 72
§ 72 Abschlussprüfung an der Handelsschule
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
16. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule
Klausurprüfung
§ 72. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“.
§ 73
§ 73 Mündliche Prüfung
Fassung: 23. Juni 2015 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 73. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen“ und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“, ausgenommen die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Projektarbeit“.
§ 74
§ 74 Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
17. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Diplomarbeit
§ 74. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.
§ 75
§ 75 Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Klausurprüfung
§ 75. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.
(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder „Didaktik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
§ 76
§ 76 Mündliche Prüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 76. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 75 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 75 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
(6) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 77
§ 77 Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
18. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Diplomarbeit
§ 77. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.
§ 78
§ 78 Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Klausurprüfung
§ 78. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.
(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ oder „Didaktik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
§ 79
§ 79 Mündliche Prüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 79. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 78 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Philosophie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 78 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
(6) Das Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik der Horterziehung“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
(7) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 80
§ 80 Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für SozialpädagogikDiplomarbeit
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
19. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für SozialpädagogikDiplomarbeit
§ 80. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.
§ 81
§ 81 Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Klausurprüfung
§ 81. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur, Lernhilfe.
(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ oder den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches.
(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
§ 82
§ 82 Mündliche Prüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 82. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 81 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 81 Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(5) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 83
§ 83 Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Fassung: 1. September 2016 bis laufend
20. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Diplomarbeit
§ 83. Im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ ist eine ausbildungsspezifische Diplomarbeit zu verfassen.
§ 84
§ 84 Klausurprüfung
Fassung: 23. Juni 2015 bis laufend
Klausurprüfung
§ 84. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß § 83 zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:
(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
§ 85
§ 85 Mündliche Prüfung
Fassung: 23. Juni 2015 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 85. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 85a
§ 85a Diplomarbeit
Fassung: 3. Mai 2022 bis laufend
20a. UnterabschnittDiplomprüfung für Früherziehung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Diplomarbeit
§ 85a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.
§ 85b
§ 85b Klausurprüfung
Fassung: 3. Mai 2022 bis laufend
Klausurprüfung
§ 85b. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände „Pädagogik der Früherziehung“ und/oder „Didaktik der Früherziehung“ oder „Didaktik der Früherziehung und Physiologische Grundlagen“.
§ 85c
§ 85c Mündliche Prüfung
Fassung: 3. Mai 2022 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 85c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 85d
§ 85d Reife- und Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
20b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Diplomarbeit
§ 85d. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.
§ 85e
§ 85e Klausurprüfung
Fassung: 7. Dezember 2023 bis laufend
Klausurprüfung
§ 85e. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.
(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder „Didaktik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
§ 85f
§ 85f Mündliche Prüfung
Fassung: 7. Dezember 2023 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 85f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 85e Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 85e Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
(6) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 85g
§ 85g Diplomprüfung für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Fassung: 7. Dezember 2023 bis laufend
20c. Unterabschnitt
Diplomprüfung für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Diplomarbeit
§ 85g. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.
§ 85h
§ 85h Klausurprüfung
Fassung: 7. Dezember 2023 bis laufend
Klausurprüfung
§ 85h. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes
§ 85i
§ 85i Mündliche Prüfung
Fassung: 7. Dezember 2023 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 85i. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 2 oder eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 3 (jeweils mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten, die gemäß § 85h Abs. 2 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ gewählt haben eine Kombination der Pflichtgegenstände „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“ und „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten im Ausmaß von insgesamt mindestens 4 Wochenstunden
§ 86
§ 86 Diplomprüfung für Inklusive Sonderpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Fassung: 1. September 2016 bis laufend
21. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Inklusive Sonderpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Diplomarbeit
§ 86. Im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ ist eine ausbildungsspezifische Diplomarbeit zu verfassen.
§ 87
§ 87 Klausurprüfung
Fassung: 23. Juni 2015 bis laufend
Klausurprüfung
§ 87. Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit in dem nicht gemäß § 86 gewählten Prüfungsgebiet:
§ 88
§ 88 Mündliche Prüfung
Fassung: 23. Juni 2015 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 88. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 88b
§ 88b Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
21a. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe
Klausurprüfung
§ 88b. Die Klausurprüfung umfasst
§ 88c
§ 88c Mündliche Prüfung
Fassung: 5. November 2020 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 88c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände
(3) Das Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(4) Für die Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 sowie § 88a hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
§ 89
§ 89 Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
22. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Diplomarbeit
§ 89. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand oder mehrere Pflichtgegenstände aus dem fachtheoretischen, fachpraktischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich des alternativen Pflichtgegenstandes „… – Spezialgebiete“ der jeweiligen Fachrichtung.
§ 90
§ 90 Klausurprüfung
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Klausurprüfung
§ 90. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
§ 91
§ 91 Mündliche Prüfung
Fassung: 2. Juni 2023 bis laufend
Mündliche Prüfung
§ 91. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei im Gesamtausmaß von mindestens acht Wochenstunden unterrichtete fachtheoretische (alternative) Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5.
(3) Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Abs. 2 zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen (alternativen) Pflichtgegenstand gemäß Abs. 5.
(4) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst den Bereich „Kultur und gesellschaftliche Reflexion, Literarische Bildung, Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(5) Die Festlegung der gemäß Abs. 2 für das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ und gemäß Abs. 3 für das Prüfungsgebiet „Komplementärfach…“ zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus den folgenden Pflichtgegenständen:
(6) Die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5 sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 92
§ 92 Schlussbestimmungen
Fassung: 5. November 2020 bis laufend
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 92. (1) Die Verordnungen
(2) Die Bestimmungen über abschließende Prüfungen an der
§ 93
§ 93
Fassung: 1. September 2016 bis laufend
Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018)
§ 93. Auf Reife- und Diplomprüfungen an den fünfjährigen Langformen der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (§§ 68 bis 70) gemäß § 95 Abs. 2 Z 4 auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2019 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen in den Hauptterminen 2016, 2017 und 2018 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.
§ 93a
§ 93a
Fassung: 1. September 2016 bis laufend
Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 15 (Reife- und Diplomprüfung an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie im Haupttermin 2016)
§ 93a. Auf Reife- und Diplomprüfungen an den Aufbaulehrgängen der Handelsakademie sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 15 (§§ 68 bis 70) gemäß § 95 Abs. 2 Z 4a auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 1 auf abschließende Prüfungen im Hauptterminen 2016 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.
§ 94
§ 94
Fassung: 23. Juni 2015 bis laufend
Übergangsbestimmung zum 4. Abschnitt Unterabschnitt 16 (Abschlussprüfung an der Handelsschule im Haupttermin 2016)
§ 94. Auf Abschlussprüfungen an der Handelsschule sind bis zum Wirksamwerden der Bestimmungen des 4. Abschnittes Unterabschnitt 16 (§§ 71 bis 73) gemäß § 95 Abs. 2 Z 5 auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2017 die Übergangsbestimmungen gemäß Anlage 2 auf abschließende Prüfungen im Haupttermin 2016 (sowie auf Wiederholungen dieser Prüfungen auch nach diesem Zeitpunkt) anzuwenden.
§ 95
§ 95 Inkrafttreten
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Inkrafttreten
§ 95. (1) Diese Verordnung, die §§ 10, 25 Abs. 1 Z 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und 2, § 51 Abs. 1, § 57 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015 treten wie folgt in Kraft:
(3) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 lit. a, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 4, die Überschriften der Unterabschnitte 17, 18, 20 und 21, § 92, §§ 93 und 93a jeweils samt Überschrift sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2018 treten wie folgt in Kraft:
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:
(6) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:
(9) § 30 sowie § 31 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Abschlussprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2023 treten wie folgt in Kraft:
(11) § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 1a, § 35c Abs. 3 Z 1, § 56 Z 5 lit. a, § 70 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 70c Abs. 1 Z 3 lit. a, § 70f Abs. 1 Z 3 lit. a, § 70i Abs. 1 Z 3 lit. a, § 70l Abs. 1 Z 3 lit. a, § 70o Abs. 1 Z 3 lit. a und § 91 Abs. 1 Z 3 lit. b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2023 treten wie folgt in Kraft:
(13) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 20b. Unterabschnitt und der 20c. Unterabschnitt des 4. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2024 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
Anl. 1
Anl. 1 Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie (HT 2016-2018)(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Fassung: 1. September 2016 bis laufend
15-Ü. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie (HT 2016-2018)(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Diplomarbeit (HT 2016-2018)
§ 68-Ü. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Kernbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).
Klausurprüfung (HT 2016-2018)
§ 69-Ü. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
Mündliche Prüfung (HT 2016-2018)
§ 70-Ü. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus … (mit Bezeichnung des gewählten Ausbildungsschwerpunktes oder der gewählten Fachrichtung)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Teilbereiche „Literatur, Kunst und Gesellschaft“ und „Kulturportfolio“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Chemie“, „Physik“ und „Biologie, Ökologie und Warenlehre“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den nicht gemäß § 69-Ü Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
(6) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache und „Lebende Fremdsprache“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
(8) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
Anl. 2
Anl. 2 Abschlussprüfung an der Handelsschule (HT 2016)
Fassung: 23. Juni 2015 bis laufend
16-Ü. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule (HT 2016)
Abschlussarbeit (HT 2016)
§ 71-Ü. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftlicher Grundlagen“ und/oder aus dem Fachbereich den Pflichtgegenstand „Schulautonomer Bereich“.
Klausurprüfung (HT 2016)
§ 72-Ü. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebliche Kommunikation und Übungsfirma“.
Mündliche Prüfung (HT 2016)
§ 73-Ü. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftlicher Grundlagen“, den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“.