§ 2
§ 2 Anberaumung der Eignungsprüfung
Fassung: 1. September 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 EPV?
- Kernaussage§ 2 EPV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 39 Abs. 2 oder 3 AusG einer anderen Dienststelle...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anberaumung der Eignungsprüfung
§ 2. (1) Ist die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 39 Abs. 2 oder 3 AusG einer anderen Dienststelle übertragen worden, so hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle (sie wird im folgenden als „Aufnahmestelle“ bezeichnet) nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerbungsgesuche gesammelt der Dienststelle zu übermitteln, die die Eignungsprüfung durchführt (sie wird im folgenden als „Prüfungsstelle“ bezeichnet).
(2) Die Prüfungsstelle hat die Eignungsprüfung unverzüglich anzuberaumen. Im Fall des Abs. 1 sollen zwischen dem Tag des Einlangens der Bewerbungen bei der Prüfungsstelle und dem Tag der Eignungsprüfung möglichst nicht mehr als vier Wochen liegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 EPV in einfachen Worten?
§ 2 EPV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1991 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. April 2016
- Fassung seit
- 1. September 1991
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 485/1993
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.