§ 8
§ 8 Schulung des Testpersonals
Fassung: 1. September 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 EPV?
- Kernaussage§ 8 EPV behandelt "Schulung des Testpersonals" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist so zu gestalten, daß auf...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schulung des Testpersonals
§ 8. (1) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist so zu gestalten, daß auf dem Stand der Erfahrung, des Wissens und des Könnens des Testpersonals aufgebaut wird.
(2) Wenn es zweckmäßig erscheint, kann das Bundeskanzleramt mit seinem Einverständnis zu Schulungszwecken auch unmittelbar der Durchführung und Auswertung der Tests beigezogen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 EPV in einfachen Worten?
§ 8 EPV behandelt "Schulung des Testpersonals" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1993 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. April 2016
- Fassung seit
- 1. September 1993
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 485/1993
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