§ 6
§ 6 Testgruppen
Fassung: 1. September 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 EPV?
- Kernaussage§ 6 EPV behandelt "Testgruppen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die einzelnen Verwendungen sind entsprechend dem § 5 unterschiedliche Tests in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Testgruppen
§ 6. (1) Für die einzelnen Verwendungen sind entsprechend dem § 5 unterschiedliche Tests in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Alle Verwendungen innerhalb eines Ressorts, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.
(2) Innerhalb einer Testgruppe sind die Tests in mindestens zwei gleichwertigen Parallelformen zu erstellen, sodaß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben durch die Bewerber verhindert wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 EPV in einfachen Worten?
§ 6 EPV behandelt "Testgruppen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1991 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. April 2016
- Fassung seit
- 1. September 1991
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 485/1993
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