Verordnungen

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV)

EPVVerordnungFassung seit 1. September 1991RIS-Stand 19. April 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008747 · BGBl. Nr. 468/1991 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Testgruppen

Fassung: 1. September 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 EPV?

  • Kernaussage§ 6 EPV behandelt "Testgruppen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die einzelnen Verwendungen sind entsprechend dem § 5 unterschiedliche Tests in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Testgruppen

§ 6. (1) Für die einzelnen Verwendungen sind entsprechend dem § 5 unterschiedliche Tests in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Alle Verwendungen innerhalb eines Ressorts, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.

(2) Innerhalb einer Testgruppe sind die Tests in mindestens zwei gleichwertigen Parallelformen zu erstellen, sodaß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben durch die Bewerber verhindert wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Erstellung der Tests
Nächster Paragraph§ 7 Punktesystem

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 EPV in einfachen Worten?

§ 6 EPV behandelt "Testgruppen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1991 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. April 2016
Fassung seit
1. September 1991
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 485/1993

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