Verordnungen

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV)

EPVVerordnungFassung seit 22. Juli 1993RIS-Stand 19. April 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008747 · BGBl. Nr. 468/1991 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Inkrafttreten

Fassung: 22. Juli 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 EPV?

  • Kernaussage§ 18 EPV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Z 5, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 485/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 EPV in einfachen Worten?

§ 18 EPV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 1993 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. April 2016
Fassung seit
22. Juli 1993
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 485/1993

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