Verordnungen

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV)

EPVVerordnungIn Kraft seit 1. September 1991RIS-Stand 19. April 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008747 · BGBl. Nr. 468/1991 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Zulassung zur Eignungsprüfung

Fassung: 1. September 1991 bis laufend

Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 1. Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt VII Unterabschnitt B AusG sind die Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des § 38 AusG erfüllen.

§ 2

§ 2 Anberaumung der Eignungsprüfung

Fassung: 1. September 1991 bis laufend

Anberaumung der Eignungsprüfung

§ 2. (1) Ist die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 39 Abs. 2 oder 3 AusG einer anderen Dienststelle übertragen worden, so hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle (sie wird im folgenden als „Aufnahmestelle“ bezeichnet) nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerbungsgesuche gesammelt der Dienststelle zu übermitteln, die die Eignungsprüfung durchführt (sie wird im folgenden als „Prüfungsstelle“ bezeichnet).

(2) Die Prüfungsstelle hat die Eignungsprüfung unverzüglich anzuberaumen. Im Fall des Abs. 1 sollen zwischen dem Tag des Einlangens der Bewerbungen bei der Prüfungsstelle und dem Tag der Eignungsprüfung möglichst nicht mehr als vier Wochen liegen.

§ 3

§ 3 Verständigung der Bewerber und Bewerberinnen

Fassung: 1. September 1991 bis laufend

Verständigung der Bewerber und Bewerberinnen

§ 3. (1) Die Prüfungsstelle hat die Bewerber und Bewerberinnen vom Prüfungstermin spätestens zwei Wochen zuvor

(2) Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann jedoch der Prüfungstermin

§ 4

§ 4 Arten der Tests

Fassung: 1. September 1991 bis laufend

Arten der Tests

§ 4. Als objektive Tests kommen

§ 5

§ 5 Erstellung der Tests

Fassung: 1. September 1991 bis laufend

Erstellung der Tests

§ 5. Bei der Erstellung der Tests sind die aktuellen wissenschaftlichen Standards einer modernen Personalauswahl einzuhalten. Soweit es für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, sind insbesondere folgende Bereiche zu untersuchen:

§ 6

§ 6 Testgruppen

Fassung: 1. September 1991 bis laufend

Testgruppen

§ 6. (1) Für die einzelnen Verwendungen sind entsprechend dem § 5 unterschiedliche Tests in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Alle Verwendungen innerhalb eines Ressorts, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.

(2) Innerhalb einer Testgruppe sind die Tests in mindestens zwei gleichwertigen Parallelformen zu erstellen, sodaß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben durch die Bewerber verhindert wird.

§ 7

§ 7 Punktesystem

Fassung: 1. September 1991 bis laufend

Punktesystem

§ 7. Das Punktesystem für die Auswertung der Tests muß den Erfordernissen der angestrebten Verwendungen entsprechen. Es ist so zu gestalten, daß

§ 8

§ 8 Schulung des Testpersonals

Fassung: 1. September 1993 bis laufend

Schulung des Testpersonals

§ 8. (1) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist so zu gestalten, daß auf dem Stand der Erfahrung, des Wissens und des Könnens des Testpersonals aufgebaut wird.

(2) Wenn es zweckmäßig erscheint, kann das Bundeskanzleramt mit seinem Einverständnis zu Schulungszwecken auch unmittelbar der Durchführung und Auswertung der Tests beigezogen werden.

§ 9

§ 9 Durchführung der Eignungsprüfung

Fassung: 1. September 1993 bis laufend

Durchführung der Eignungsprüfung

§ 9. (1) Die Eignungsprüfung ist – abgesehen von der Teilnahme von Bediensteten des Bundeskanzleramtes nach § 8 Abs. 2 – nichtöffentlich. Die Eignungsprüfung ist unter Aufsicht durchzuführen.

(2) Die Tests sind erst unmittelbar zu Beginn der Eignungsprüfung nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die Öffentlichkeit keine Kenntnis vom Testinhalt und vom Ergebnis des Testverfahrens erlangt.

(3) Die Tests sind – soweit dies möglich ist – für die Auswertung zu anonymisieren. Insbesondere ist dabei Vorsorge zu treffen, daß sich auf dem einzelnen zu absolvierenden Testprogramm keine personenbezogenen Daten befinden, auf Grund derer eine an der Auswertung beteiligte Person Rückschlüsse auf die Identität des Bewerbers oder der Bewerberin ziehen kann.

(4) Bei Durchführung der Eignungsprüfung ist auf Behinderungen der Bewerber und Bewerberinnen soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Zweck der Eignungsprüfung vereinbar ist.

§ 10

§ 10 Abwesenheit und Rücktritt von Bewerbern und Bewerberinnen

Fassung: 1. September 1991 bis laufend

Abwesenheit und Rücktritt von Bewerbern und Bewerberinnen

§ 10. (1) Können Bewerber oder Bewerberinnen glaubhaft machen, daß sie ohne eigenes Verschulden außerstande waren, rechtzeitig zur Eignungsprüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat ihnen die Prüfungsstelle auf Ansuchen die Ablegung oder Fortsetzung der Eignungsprüfung zu einem späteren Termin zu gestatten (Ersatztermin). Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftlicher oder praktischer Test), in dem die Eignungsprüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(2) Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der Eignungsprüfung vor deren Beginn zurück oder erscheinen sie – ohne ihr Nichtverschulden glaubhaft machen zu können – nicht oder derart verspätet zur Eignungsprüfung, daß sie nicht mehr abgehalten werden kann, so hat ihnen die Prüfungsstelle einen einmaligen Ersatztermin anzubieten, wenn dies die Bewerber oder Bewerberinnen noch vor Ablauf des Tages beantragen, an dem die Eignungsprüfung angesetzt war. Stellen die Bewerber oder Bewerberinnen innerhalb dieser Frist den Antrag nicht oder nehmen sie auch den Ersatztermin nicht wahr, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so gelten die betreffenden Bewerbungen als zurückgezogen.

(3) Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der Eignungsprüfung erst zurück, nachdem sie begonnen hat, oder verweigern sie eine Fortsetzung oder Beendigung der Eignungsprüfung, so gilt dies als Nichterreichen der Mindestpunktezahl.

(4) Für Ersatztermine gemäß Abs. 1 und 2 gilt die Verständigungsfrist des § 3 nicht.

§ 11

§ 11 Auswertung der Tests

Fassung: 1. September 1993 bis laufend

Auswertung der Tests

§ 11. (1) Die Auswertung ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen. Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität der Bewerber und Bewerberinnen gegenüber den an der Auswertung beteiligten Personen zu wahren.

(2) Die Auswertung der Tests ist – abgesehen von der Teilnahme von Organen der Personalvertretung nach § 42 Abs. 4 AusG und von Bediensteten des Bundeskanzleramtes nach § 8 Abs. 2 – nicht öffentlich.

§ 12

§ 12 Dokumentation

Fassung: 1. September 1993 bis laufend

Dokumentation

§ 12. (1) Über die Eignungsprüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

(2) Die Aufzeichnungen sind durch vier Jahre unter Verschluß aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

§ 13

§ 13 Verständigung vom Prüfungsergebnis

Fassung: 1. September 1991 bis laufend

Verständigung vom Prüfungsergebnis

§ 13. (1) Bei Eignungsprüfungen gemäß § 39 Abs. 2 AusG hat die Prüfungsstelle die Prüfungsergebnisse aller Bewerber und Bewerberinnen, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben, umgehend und gesammelt der Aufnahmestelle mitzuteilen. Die Mitteilung hat die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Daten zu enthalten.

(2) Liegt das Prüfungsergebnis eines Bewerbers oder einer Bewerberin infolge einer Verzögerung der Eignungsprüfung nach § 10 derart verspätet vor, daß eine Berücksichtigung in der gemeinsamen Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist es gesondert nachzumelden.

§ 14

§ 14 Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

Fassung: 1. September 1991 bis laufend

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

§ 14. (1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt gemäß § 44 Abs. 4 AusG für alle Bewerbungen um eine Verwendung der selben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Verteilt sich die Eignungsprüfung auf mehrere Tage, dann beginnt diese Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Teil der Eignungsprüfung abgelegt wurde.

(3) Eine Zulassung zu einer Eignungsprüfung derselben Testgruppe ist erst für Bewerbungen zulässig, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen.

§ 15

§ 15 Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und die Erstellung von Normwerten

Fassung: 1. September 1993 bis laufend

Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und die Erstellung von Normwerten

§ 15. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben vor der Bearbeitung der Tests der Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.

(2) Diese Daten dürfen gemeinsam mit den anonymisierten Testdaten ausschließlich vom Bundeskanzleramt zur Entwicklung von Tests und zur Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist die Anonymität der Daten nicht gewährleistet, hat das Ausfüllen des Fragebogens zu unterbleiben.

§ 16

§ 16 Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Fassung: 1. September 1993 bis laufend

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 16. (1) Die zur Feststellung der Eignung vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.

(2) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:

(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind

(4) Die für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Eignungstests erforderlichen Daten sind dem Bundeskanzleramt in anonymisierter Form zu übermitteln. Sie dürfen vom Bundeskanzleramt für diese Zwecke verarbeitet werden.

§ 17

§ 17 Teilnahme von Organen der Personalvertretung

Fassung: 1. September 1991 bis laufend

Teilnahme von Organen der Personalvertretung

§ 17. (1) Die Prüfungsstelle hat die nach § 42 Abs. 4 AusG zuständigen Organe der Personalvertretung spätestens zwei Wochen zuvor (Datum des Poststempels) von jedem Prüfungstermin unter Angabe der betroffenen Testgruppen schriftlich zu verständigen. Für Ersatztermine nach § 10 Abs. 1 und 2 gilt diese Verständigungsfrist nicht.

(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die Beteiligten nachweislich auch eine andere Art der Verständigung vereinbaren.

§ 18

§ 18 Inkrafttreten

Fassung: 22. Juli 1993 bis laufend

Inkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Z 5, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 485/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

Anl. 1

Anl. 1 gemäß § 15 der Eignungsprüfungsverordnung 1991

Fassung: 1. September 1993 bis laufend

FRAGEBOGEN ZU DEN BIOGRAPHISCHEN DATEN

gemäß § 15 der Eignungsprüfungsverordnung 1991

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Geschlecht (Zutreffendes ankreuzen)

w

m

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Alter (Jahre) ……………………………………………………………………………………..

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Wohnort

Bundesland: ……………………………………………………………………………………..

Bezirk (oder Statutarstadt): ……………………………………………………………………..

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Bildungsweg

Höchster Schultyp, den Sie besucht haben:

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Höchster Schultyp, den Sie abgeschlossen haben:

……………………………………………………………………………………………………

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Muttersprache ……………………………………………………………………………………

Nicht vom Bewerber auszufüllen!

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Aufnehmende Dienststelle ……………………………………………………………………….

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Test durchführende Dienstelle ……………………………………………………………………

RÜCKMELDUNG ZUR TESTDURCHFÜHRUNG

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Testdatum ………………………………………………………………………………………….

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Uhrzeit des Testbeginns ……………………………………………………………………………

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Anzahl der Bewerber im Testraum ………………………………………………………………..

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Anzahl der Testleiter im Testraum ………………………………………………………………..

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Besondere Ereignisse während der Testdurchführung

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Dieser Fragebogen ist den dazugehörenden anonymisierten Testdaten anzuheften.