Verordnungen

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV)

EPVVerordnungFassung seit 1. September 1991RIS-Stand 19. April 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008747 · BGBl. Nr. 468/1991 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

Fassung: 1. September 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 EPV?

  • Kernaussage§ 14 EPV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt gemäß § 44 Abs. 4 AusG für alle Bewerbungen um eine...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

§ 14. (1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt gemäß § 44 Abs. 4 AusG für alle Bewerbungen um eine Verwendung der selben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.

(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Verteilt sich die Eignungsprüfung auf mehrere Tage, dann beginnt diese Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Teil der Eignungsprüfung abgelegt wurde.

(3) Eine Zulassung zu einer Eignungsprüfung derselben Testgruppe ist erst für Bewerbungen zulässig, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 EPV in einfachen Worten?

§ 14 EPV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 14 EPV relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. April 2016
Fassung seit
1. September 1991
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 485/1993

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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