§ 14
§ 14 Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses
Fassung: 1. September 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 EPV?
- Kernaussage§ 14 EPV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt gemäß § 44 Abs. 4 AusG für alle Bewerbungen um eine...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses
§ 14. (1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt gemäß § 44 Abs. 4 AusG für alle Bewerbungen um eine Verwendung der selben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.
(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Verteilt sich die Eignungsprüfung auf mehrere Tage, dann beginnt diese Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Teil der Eignungsprüfung abgelegt wurde.
(3) Eine Zulassung zu einer Eignungsprüfung derselben Testgruppe ist erst für Bewerbungen zulässig, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 EPV in einfachen Worten?
§ 14 EPV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 14 EPV relevant?
Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. April 2016
- Fassung seit
- 1. September 1991
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 485/1993
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Verweise
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Rückverweise
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