Anl. 1
Anl. 1 gemäß § 15 der Eignungsprüfungsverordnung 1991
Fassung: 1. September 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 EPV?
- KernaussageAnl. 1 EPV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Geschlecht (Zutreffendes ankreuzen)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
FRAGEBOGEN ZU DEN BIOGRAPHISCHEN DATEN
gemäß § 15 der Eignungsprüfungsverordnung 1991
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Geschlecht (Zutreffendes ankreuzen)
w
m
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Alter (Jahre) ……………………………………………………………………………………..
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Wohnort
Bundesland: ……………………………………………………………………………………..
Bezirk (oder Statutarstadt): ……………………………………………………………………..
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Bildungsweg
Höchster Schultyp, den Sie besucht haben:
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Höchster Schultyp, den Sie abgeschlossen haben:
……………………………………………………………………………………………………
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Muttersprache ……………………………………………………………………………………
Nicht vom Bewerber auszufüllen!
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Aufnehmende Dienststelle ……………………………………………………………………….
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Test durchführende Dienstelle ……………………………………………………………………
RÜCKMELDUNG ZUR TESTDURCHFÜHRUNG
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Testdatum ………………………………………………………………………………………….
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Uhrzeit des Testbeginns ……………………………………………………………………………
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Anzahl der Bewerber im Testraum ………………………………………………………………..
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Anzahl der Testleiter im Testraum ………………………………………………………………..
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Besondere Ereignisse während der Testdurchführung
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Dieser Fragebogen ist den dazugehörenden anonymisierten Testdaten anzuheften.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 EPV in einfachen Worten?
Anl. 1 EPV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1993 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. April 2016
- Fassung seit
- 1. September 1993
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 485/1993
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