Verordnungen

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV)

EPVVerordnungFassung seit 1. September 1993RIS-Stand 19. April 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008747 · BGBl. Nr. 468/1991 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 gemäß § 15 der Eignungsprüfungsverordnung 1991

Fassung: 1. September 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 EPV?

  • KernaussageAnl. 1 EPV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Geschlecht (Zutreffendes ankreuzen)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

FRAGEBOGEN ZU DEN BIOGRAPHISCHEN DATEN

gemäß § 15 der Eignungsprüfungsverordnung 1991

*

Geschlecht (Zutreffendes ankreuzen)

w

m

*

Alter (Jahre) ……………………………………………………………………………………..

*

Wohnort

Bundesland: ……………………………………………………………………………………..

Bezirk (oder Statutarstadt): ……………………………………………………………………..

*

Bildungsweg

Höchster Schultyp, den Sie besucht haben:

……………………………………………………………………………………………………

Höchster Schultyp, den Sie abgeschlossen haben:

……………………………………………………………………………………………………

*

Muttersprache ……………………………………………………………………………………

Nicht vom Bewerber auszufüllen!

*

Aufnehmende Dienststelle ……………………………………………………………………….

*

Test durchführende Dienstelle ……………………………………………………………………

RÜCKMELDUNG ZUR TESTDURCHFÜHRUNG

*

Testdatum ………………………………………………………………………………………….

*

Uhrzeit des Testbeginns ……………………………………………………………………………

*

Anzahl der Bewerber im Testraum ………………………………………………………………..

*

Anzahl der Testleiter im Testraum ………………………………………………………………..

*

Besondere Ereignisse während der Testdurchführung

……………………………………………………………………………………………………..

……………………………………………………………………………………………………..

……………………………………………………………………………………………………..

……………………………………………………………………………………………………..

*

Dieser Fragebogen ist den dazugehörenden anonymisierten Testdaten anzuheften.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelFRAGEBOGEN ZU DEN BIOGRAPHISCHEN DATEN
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Schulpflicht und Teilnahme
Vorheriger Paragraph§ 18 Inkrafttreten
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 EPV in einfachen Worten?

Anl. 1 EPV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1993 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. April 2016
Fassung seit
1. September 1993
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 485/1993

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