Verordnungen

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV)

EPVVerordnungFassung seit 1. September 1993RIS-Stand 19. April 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008747 · BGBl. Nr. 468/1991 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Fassung: 1. September 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 EPV?

  • Kernaussage§ 16 EPV behandelt "Automationsunterstützte Datenverarbeitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zur Feststellung der Eignung vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 16. (1) Die zur Feststellung der Eignung vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.

(2) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:

(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind

(4) Die für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Eignungstests erforderlichen Daten sind dem Bundeskanzleramt in anonymisierter Form zu übermitteln. Sie dürfen vom Bundeskanzleramt für diese Zwecke verarbeitet werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 EPV in einfachen Worten?

§ 16 EPV behandelt "Automationsunterstützte Datenverarbeitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1993 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. April 2016
Fassung seit
1. September 1993
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 485/1993

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Verweise

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