§ 17
§ 17 Teilnahme von Organen der Personalvertretung
Fassung: 1. September 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 EPV?
- Kernaussage§ 17 EPV behandelt "Teilnahme von Organen der Personalvertretung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfungsstelle hat die nach § 42 Abs. 4 AusG zuständigen Organe der Personalvertretung spätestens zwei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Teilnahme von Organen der Personalvertretung
§ 17. (1) Die Prüfungsstelle hat die nach § 42 Abs. 4 AusG zuständigen Organe der Personalvertretung spätestens zwei Wochen zuvor (Datum des Poststempels) von jedem Prüfungstermin unter Angabe der betroffenen Testgruppen schriftlich zu verständigen. Für Ersatztermine nach § 10 Abs. 1 und 2 gilt diese Verständigungsfrist nicht.
(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die Beteiligten nachweislich auch eine andere Art der Verständigung vereinbaren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 EPV in einfachen Worten?
§ 17 EPV behandelt "Teilnahme von Organen der Personalvertretung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1991 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. April 2016
- Fassung seit
- 1. September 1991
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 485/1993
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