§ 10
§ 10 Abwesenheit und Rücktritt von Bewerbern und Bewerberinnen
Fassung: 1. September 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 EPV?
- Kernaussage§ 10 EPV behandelt "Abwesenheit und Rücktritt von Bewerbern und Bewerberinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Können Bewerber oder Bewerberinnen glaubhaft machen, daß sie ohne eigenes Verschulden außerstande waren, rechtzeitig zur Eignungsprüfung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abwesenheit und Rücktritt von Bewerbern und Bewerberinnen
§ 10. (1) Können Bewerber oder Bewerberinnen glaubhaft machen, daß sie ohne eigenes Verschulden außerstande waren, rechtzeitig zur Eignungsprüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat ihnen die Prüfungsstelle auf Ansuchen die Ablegung oder Fortsetzung der Eignungsprüfung zu einem späteren Termin zu gestatten (Ersatztermin). Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftlicher oder praktischer Test), in dem die Eignungsprüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(2) Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der Eignungsprüfung vor deren Beginn zurück oder erscheinen sie – ohne ihr Nichtverschulden glaubhaft machen zu können – nicht oder derart verspätet zur Eignungsprüfung, daß sie nicht mehr abgehalten werden kann, so hat ihnen die Prüfungsstelle einen einmaligen Ersatztermin anzubieten, wenn dies die Bewerber oder Bewerberinnen noch vor Ablauf des Tages beantragen, an dem die Eignungsprüfung angesetzt war. Stellen die Bewerber oder Bewerberinnen innerhalb dieser Frist den Antrag nicht oder nehmen sie auch den Ersatztermin nicht wahr, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so gelten die betreffenden Bewerbungen als zurückgezogen.
(3) Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der Eignungsprüfung erst zurück, nachdem sie begonnen hat, oder verweigern sie eine Fortsetzung oder Beendigung der Eignungsprüfung, so gilt dies als Nichterreichen der Mindestpunktezahl.
(4) Für Ersatztermine gemäß Abs. 1 und 2 gilt die Verständigungsfrist des § 3 nicht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 EPV in einfachen Worten?
§ 10 EPV behandelt "Abwesenheit und Rücktritt von Bewerbern und Bewerberinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1991 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. April 2016
- Fassung seit
- 1. September 1991
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 485/1993
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