§ 13
§ 13 Verständigung vom Prüfungsergebnis
Fassung: 1. September 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 EPV?
- Kernaussage§ 13 EPV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Eignungsprüfungen gemäß § 39 Abs. 2 AusG hat die Prüfungsstelle die Prüfungsergebnisse aller Bewerber und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verständigung vom Prüfungsergebnis
§ 13. (1) Bei Eignungsprüfungen gemäß § 39 Abs. 2 AusG hat die Prüfungsstelle die Prüfungsergebnisse aller Bewerber und Bewerberinnen, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben, umgehend und gesammelt der Aufnahmestelle mitzuteilen. Die Mitteilung hat die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Daten zu enthalten.
(2) Liegt das Prüfungsergebnis eines Bewerbers oder einer Bewerberin infolge einer Verzögerung der Eignungsprüfung nach § 10 derart verspätet vor, daß eine Berücksichtigung in der gemeinsamen Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist es gesondert nachzumelden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 EPV in einfachen Worten?
§ 13 EPV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1991 bis laufend.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. April 2016
- Fassung seit
- 1. September 1991
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 485/1993
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