Verordnungen

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV)

EPVVerordnungFassung seit 1. September 1991RIS-Stand 19. April 2016

RIS-Gesetzesnummer 10008747 · BGBl. Nr. 468/1991 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Zulassung zur Eignungsprüfung

Fassung: 1. September 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 EPV?

  • Kernaussage§ 1 EPV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt VII Unterabschnitt B AusG sind die Bewerber und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 1. Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt VII Unterabschnitt B AusG sind die Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des § 38 AusG erfüllen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 EPV in einfachen Worten?

§ 1 EPV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1991 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. April 2016
Fassung seit
1. September 1991
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 485/1993

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Verweise

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