§ 11
§ 11 Auswertung der Tests
Fassung: 1. September 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 EPV?
- Kernaussage§ 11 EPV behandelt "Auswertung der Tests" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Auswertung ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen. Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Auswertung der Tests
§ 11. (1) Die Auswertung ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen. Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität der Bewerber und Bewerberinnen gegenüber den an der Auswertung beteiligten Personen zu wahren.
(2) Die Auswertung der Tests ist – abgesehen von der Teilnahme von Organen der Personalvertretung nach § 42 Abs. 4 AusG und von Bediensteten des Bundeskanzleramtes nach § 8 Abs. 2 – nicht öffentlich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 EPV in einfachen Worten?
§ 11 EPV behandelt "Auswertung der Tests" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1993 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. April 2016
- Fassung seit
- 1. September 1993
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 485/1993
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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