§ 95
§ 95 Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 95 AllgStrSchV 2020?
- Kernaussage§ 95 AllgStrSchV 2020 behandelt "Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen
§ 95. (1) Ermächtigte Ärztinnen/Ärzte, ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste und ermächtigte Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über die Untersuchungen gemäß den §§ 89 bis 91 und die Beurteilung der Eignung zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch die gemäß § 94 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Daten und Informationen zu enthalten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, bis die untersuchte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder Arbeit als strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie A.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 95 AllgStrSchV 2020 in einfachen Worten?
§ 95 AllgStrSchV 2020 behandelt "Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
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