Verordnungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)

AllgStrSchV 2020VerordnungFassung seit 1. August 2020RIS-Stand 9. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011249 · BGBl. II Nr. 339/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

Anl. 17

Anl. 17 Thematische Bereiche von Sicherheitsanalysen für Tätigkeiten

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 17 AllgStrSchV 2020?

  • KernaussageAnl. 17 AllgStrSchV 2020 behandelt "Thematische Bereiche von Sicherheitsanalysen für Tätigkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Thematische Bereiche von Sicherheitsanalysen für Tätigkeiten

Eine Sicherheitsanalyse dient zur:

Ermittlung von Situationen, in denen es zu potenziellen Expositionen oder unfallbedingten und unbeabsichtigten Expositionen kommen könnte

Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen, soweit durchführbar

Bewertung der Qualität und des Umfangs von Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich technischer Merkmale und administrativer Vorkehrungen

Festlegung der Begrenzungen und Bedingungen für die Tätigkeit

Bei der Sicherheitsanalyse sind nur jene Bereiche zu berücksichtigen, die für die betreffende Tätigkeit von Relevanz sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 17 AllgStrSchV 2020 in einfachen Worten?

Anl. 17 AllgStrSchV 2020 behandelt "Thematische Bereiche von Sicherheitsanalysen für Tätigkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. August 2020
Fassung seit
1. August 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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