§ 27
§ 27 Gefährliche radioaktive Quellen und hoch radioaktive umschlossene Quellen
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 AllgStrSchV 2020?
- Kernaussage§ 27 AllgStrSchV 2020 behandelt "Gefährliche radioaktive Quellen und hoch radioaktive umschlossene Quellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gefährliche radioaktive Quellen und hoch radioaktive umschlossene Quellen
§ 27. Eine radioaktive Quelle gilt als gefährliche radioaktive Quelle oder, im Fall einer umschlossenen radioaktiven Quelle, als hoch radioaktive umschlossene Quelle, wenn sie ein Radionuklid enthält, dessen Aktivität gleich dem in Anlage 5 angegebenen Wert oder höher ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 AllgStrSchV 2020 in einfachen Worten?
§ 27 AllgStrSchV 2020 behandelt "Gefährliche radioaktive Quellen und hoch radioaktive umschlossene Quellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:32
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