Verordnungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)

AllgStrSchV 2020VerordnungFassung seit 1. August 2020RIS-Stand 9. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011249 · BGBl. II Nr. 339/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

Anl. 19

Anl. 19 Angaben zur Dosisermittlung und zu den ärztlichen Untersuchungen

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 19 AllgStrSchV 2020?

  • KernaussageAnl. 19 AllgStrSchV 2020 behandelt "Angaben zur Dosisermittlung und zu den ärztlichen Untersuchungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Angaben zur Dosisermittlung und zu den ärztlichen Untersuchungen

A. Angaben zur überwachten bzw. untersuchten Person sowie zur die Dosisermittlung beauftragenden Person

Zur überwachten bzw. untersuchten Person:

Nuklearmaterial und radioaktiver Abfall

Kernmaterial

Kernanlagen

Dekommissionierung

Entsorgungsanlagen

Transport im Bereich von Kernanlagen

Nuklearmaterial – Sonstiges

Industrie

Industrielle Radiografie – stationär

Industrielle Radiografie – mobil

Röntgenfluoreszenz

Industrielle Sonden

Transport von radioaktivem Material

Radionuklidherstellung

Industrielle Bestrahlung

Elektronenstrahlschweißen

Sonstige industrielle Tätigkeiten

Militär

Militärischer Bereich

Medizin

Röntgendiagnostik

Interventionelle Radiologie

Strahlentherapie

Zahnröntgen

Nuklearmedizin

Veterinärmedizin

Sonstige medizinische Tätigkeiten

Natürliche Strahlung

Luft- und Raumfahrt

Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

Arbeitsplätze in Radonschutzgebieten

Sonstige Arbeitsplätze mit Radonexpositionen

Forschung und Ausbildung

Medizinische und pharmazeutische Forschung

Nukleare Forschung

Sonstige Forschungszweige und Ausbildung

Sonstige

Notfallexpositionen

Sonstige hier nicht aufgeführte Expositionen bzw. Tätigkeiten

Zur die Dosisermittlung beauftragenden Person:

B. Angaben zur ärztlichen Untersuchung

C. Angaben zur Inkorporationsüberwachung

D. Angaben zur Dosisermittlung

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 19 AllgStrSchV 2020 in einfachen Worten?

Anl. 19 AllgStrSchV 2020 behandelt "Angaben zur Dosisermittlung und zu den ärztlichen Untersuchungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. August 2020
Fassung seit
1. August 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.