§ 105
§ 105 Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 105 AllgStrSchV 2020?
- Kernaussage§ 105 AllgStrSchV 2020 behandelt "Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche
§ 105. (1) Für Kontrollbereiche gelten folgende Anforderungen:
(2) Für Überwachungsbereiche gelten folgende Anforderungen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 105 AllgStrSchV 2020 in einfachen Worten?
§ 105 AllgStrSchV 2020 behandelt "Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
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