§ 127
§ 127 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. August 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 127 AllgStrSchV 2020?
- Kernaussage§ 127 AllgStrSchV 2020 behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen
§ 127. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, festgelegten Arbeitsbereichen ausübt, hat
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in Tätigkeitsbereichen gemäß Anlage 3 Abschnitt A lit. f, k oder l ausübt, hat
(3) Der vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit radioaktiven Stoffen darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ortsdosisleistungswerte außerhalb dieser Räume gemäß Anlage 7 nicht entsprechen, weitergeführt werden. Dabei sind jedoch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beschränkungen hinsichtlich der erwähnten Ortsdosisleistungswerte einzuhalten.
(4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Tätigkeiten mit einer umschlossenen radioaktiven Quelle ausübt, die bislang nicht als hoch radioaktive Quelle gemäß § 64 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, gegolten hat, nunmehr aber aufgrund der geänderten Aktivitätswerte gemäß § 27 dieser Verordnung als hoch radioaktive umschlossene Quelle gilt, hat ab spätestens 31. Dezember 2020 die Bestimmungen dieser Verordnung für hoch radioaktive umschlossene Quellen anzuwenden.
(5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen Forschungsreaktor betreibt, hat die Ergebnisse der nächsten periodischen Sicherheitsüberprüfung bis spätestens 31. Dezember 2024 der zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Beauftragte/Beauftragter für nukleare Sicherheit, Person der Reaktorbetriebsleitung oder Reaktoroperateurin/Reaktoroperateur ist, benötigt hinsichtlich dieser Funktion im bisher ausgeübten Umfang keine Ausbildung gemäß § 63 Abs. 1 bzw. 3 dieser Verordnung. Beginn des Fortbildungsintervalls für diese Personen ist das dem Beginn der Ausübung der Funktion oder gegebenenfalls der letzten Fortbildung folgende Jahr.
(7) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Entsorgungsanlage betreibt, hat den Sicherheitsbericht, den Notfallplan sowie das Stilllegungskonzept bis spätestens 1. August 2021 zu aktualisieren.
(8) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen ausübt, hat die bestehende Sicherheitsanalyse und den bestehenden Notfallplan bis spätestens 1. August 2021 an die Bestimmungen des § 78 dieser Verordnung anzupassen.
(9) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter oder weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person ist, benötigt hinsichtlich dieser Funktion im bisher ausgeübten Umfang keine Ausbildung gemäß den §§ 79 bis 81 dieser Verordnung. Beginn des Fortbildungsintervalls für diese Personen ist das dem Beginn der Ausübung der Funktion oder gegebenenfalls der letzten Fortbildung folgende Jahr.
(10) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person ist, gilt als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des § 3 Z 71 StrSchG 2020.
(11) Beförderer, auf die die Kriterien gemäß § 109 Abs. 1 Z 1 bis 3 zutreffen, haben die Verpflichtungen des § 109 ab spätestens 1. August 2021 zu erfüllen.
(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung stehende Strahlenschutzpässe dürfen weiterverwendet werden. Für die Administration dieser Pässe gelten die Bestimmungen des § 124 Abs. 2 bis 5 dieser Verordnung.
(13) Die jüngste gemäß § 4 Abs. 4 Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, BGBl. II Nr. 235/2006, durchgeführte Dosisabschätzung gilt als Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020.
(14) Systeme für die Auswertung von passiven Personendosimetern zur Ermittlung der externen Dosis gemäß § 98 Abs. 3 müssen ab spätestens 1. Jänner 2023 die in Anlage 21 genannten operationellen Größen ermitteln. Bis zum 1. Jänner 2023 ist auf die in Anlage 21 genannten operationellen Größen umzurechnen. Sonstige Personendosimeter sowie Ortsdosimeter, die andere Dosismessgrößen als die in Anlage 21 genannten operationellen Größen ermitteln, dürfen bis 31. Dezember 2029 verwendet werden, sofern sie vor dem 1. Juli 2006 erstgeeicht wurden, wobei dann von den jeweils ermittelten Größen auf die in Anlage 21 genannten operationellen Größen umzurechnen ist.
(15) Ermächtigte Dosismessstellen haben für die Ermittlung der externen Dosis ab spätestens 1. Jänner 2023 die von ihnen verwendeten Messgrößen für die Personendosis gemäß Anlage 21 Abschnitt C im Akkreditierungs- bzw. Zulassungsumfang gemäß § 128 Abs. 2 StrSchG 2020 aufzuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 127 AllgStrSchV 2020 in einfachen Worten?
§ 127 AllgStrSchV 2020 behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2020
- Fassung seit
- 1. August 2020
- Fassung bis
- laufend
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