Verordnungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)

AllgStrSchV 2020VerordnungFassung seit 1. August 2020RIS-Stand 9. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011249 · BGBl. II Nr. 339/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Ausnahmen von der Meldepflicht

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 AllgStrSchV 2020?

  • Kernaussage§ 8 AllgStrSchV 2020 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 8. (1) Von der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 sind ausgenommen:

(2) Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 ausgenommen, wenn eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 gegeben ist und die Aktivitätskonzentration von Rückständen die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 nicht übersteigt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 2. Teil

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 AllgStrSchV 2020 in einfachen Worten?

§ 8 AllgStrSchV 2020 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. August 2020
Fassung seit
1. August 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:32
Frühere Fassungen

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