Verordnungen

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)

AllgStrSchV 2020VerordnungFassung seit 1. August 2020RIS-Stand 9. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011249 · BGBl. II Nr. 339/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 80

§ 80 Ausbildung im nicht-medizinischen Bereich

Fassung: 1. August 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 80 AllgStrSchV 2020?

  • Kernaussage§ 80 AllgStrSchV 2020 behandelt "Ausbildung im nicht-medizinischen Bereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausbildung im nicht-medizinischen Bereich

§ 80. (1) Die der zuständigen Behörde gemäß den §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Z 3 StrSchG 2020 genannten Strahlenschutzbeauftragten, die in anderen als in den §§ 79 oder 81 genannten Bereichen tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:

(2) Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Abs. 1, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die zerstörungsfreie Prüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen radioaktiven Quellen in Strahlenanwendungsräumen beschränkt, ist anstelle einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c eine mindestens dreieinhalbjährige Ausbildung, wie sie für Lehrberufe im technischen Bereich vorgesehen ist, oder eine vergleichbare Ausbildung ausreichend.

(3) Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Abs. 1, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf

(4) Strahlenschutzbeauftragte, die nicht gemäß den §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Z 3 StrSchG 2020 der zuständigen Behörde genannt sind, haben über die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse sowie eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C zu verfügen.

(5) Für Strahlenschutzbeauftragte, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Geräte bezieht, die die in § 21 Z 1 und 2 genannten Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, ist eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C ausreichend.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 80 AllgStrSchV 2020 in einfachen Worten?

§ 80 AllgStrSchV 2020 behandelt "Ausbildung im nicht-medizinischen Bereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. August 2020
Fassung seit
1. August 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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