Bundesgesetze

Strafprozeßordnung 1975

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

StPOBundesgesetzFassung seit 1. März 2023RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002326 · BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024 · 25/01 Strafprozess · Original im RIS öffnen

§ 434b

§ 434b Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung

Fassung: 1. März 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 434b StPO?

  • Kernaussage§ 434b StPO behandelt "Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Gericht kann eine Unterbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann anordnen, wenn die Tat (§...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung

§ 434b. (1) Das Gericht kann eine Unterbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann anordnen, wenn die Tat (§ 21 Abs. 3 StGB) Gegenstand einer Anklage ist und die Unterbringung in der Anklageschrift nicht beantragt wurde. In gleicher Weise kann das Gericht aufgrund eines Antrags auf Unterbringung auf eine Strafe oder eine Strafe und eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB erkennen, wenn es zum Ergebnis kommt, dass der Betroffene wegen der Tat (§ 21 Abs. 3 StGB) bestraft werden kann oder die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB vorliegen.

(2) Ist das Landesgericht als Einzelrichter der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, so hat es, nachdem die Beteiligten des Verfahrens zu den geänderten Umständen gehört wurden, mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. § 261 gilt sinngemäß.

(3) Das Gericht hat den Angeklagten oder Betroffenen in den Fällen des Abs. 1 über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Für das Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht gilt § 434e.

(4) Eine Unterbringung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn während der gesamten Hauptverhandlung die Voraussetzungen nach § 434 Abs. 2 zweiter Satz und § 434d Abs. 1 und 2 erfüllt waren, widrigenfalls die Hauptverhandlung zu vertagen (§ 276) und zu wiederholen (§ 276a zweiter Satz) ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 434a
Nächster Paragraph§ 434c

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 434b StPO in einfachen Worten?

§ 434b StPO behandelt "Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2023
Fassung seit
1. März 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 08:42
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 53/2026 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.