Bundesgesetze

Strafprozeßordnung 1975

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

StPOBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2008RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002326 · BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024 · 25/01 Strafprozess · Original im RIS öffnen

§ 378

§ 378

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 378 StPO?

  • Kernaussage§ 378 StPO behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn binnen der Ediktalfrist niemand ein Recht auf die beschriebenen Gegenstände dartut, so sind sie, wenn...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 379

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 378 StPO in einfachen Worten?

§ 378 StPO behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. August 2025
Fassung seit
1. Januar 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:30
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 53/2026 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 5Gesetze 0Treffer 5

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
Häufige Gerichte
  • OGH5
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 9Os163/62 (9Os164/62, 9Os165/62, 9Os166/62, 9Os167/62, 9Os168/62, 9Os169/62); 8Ob363/64; 15Os97/03; 14Os186/10z; 12Os17/17t · 2. März 20179Os163/62 (9Os164/62, 9Os165/62, 9Os166/62, 9Os167/62, 9Os168/62, 9Os169/62); 8Ob363/64; 15Os97/03; 14Os186/10z; 12Os17/17t · 2. März 2017 · ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0101284

Veröff: JBl 1963,618 (mit Glosse von Liebscher) = RZ 1963,104 Auch Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Freigesprochener unschlüssig Ansprüche auf bei ihm sichergestellte Gegenstände behauptet und das Gericht zur Auffassung kommt, dass die Sachen offensichtlich nicht ihm gehören,...

StPO §375 · StPO §376 · StPO §377 · StPO §378 · StPO §379
OGH · RechtssatzOGH · 12Os89/74; 14Os186/10z · 25. Januar 201112Os89/74; 14Os186/10z · 25. Januar 2011 · ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0088377

Veröff: EvBl 1975/41 S 76 = SSt 45/16 Vgl; Beisatz: Für derartige Vermögenswerte sehen §§ 115a ff StPO seit Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009 (BGBl I 2009/52) ein eigenes Verfahren zur Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte vor. (T1)

StPO §115a ff · StPO §375 · StPO §376 · StPO §377 · StPO §378 · StPO §379 · StVG §41 Abs2 · StVG §41 Abs3
OGH · RechtssatzOGH · 10Os139/79 (10Os140/79) · 10. Oktober 197910Os139/79 (10Os140/79) · 10. Oktober 1979 · ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101286

Veröff: EvBl 1980/56 S 188 = RZ 1980/38 S 173

StPO §378 Abs2
OGH · RechtssatzOGH · 2Ob536/26; 8Ob363/64 · 2. Februar 19652Ob536/26; 8Ob363/64 · 2. Februar 1965 · ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0101209

Veröff: SZ 8/223

StPO 1960 §378
OGH · RechtssatzOGH · 2Ob104/24 · 21. Februar 19242Ob104/24 · 21. Februar 1924 · ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0046048

Veröff: SZ 6/77

JN §1 DIb1 · StPO 1960 §378