Bundesgesetze

Strafprozeßordnung 1975

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

StPOBundesgesetzFassung seit 1. März 2023RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002326 · BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024 · 25/01 Strafprozess · Original im RIS öffnen

§ 434a

§ 434a Entscheidung durch Urteil

Fassung: 1. März 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 434a StPO?

  • Kernaussage§ 434a StPO behandelt "Entscheidung durch Urteil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Gericht entscheidet über die Unterbringung nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entscheidung durch Urteil

§ 434a. Das Gericht entscheidet über die Unterbringung nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstücks durchzuführen ist, durch Urteil.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 434
Nächster Paragraph§ 434b

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 434a StPO in einfachen Worten?

§ 434a StPO behandelt "Entscheidung durch Urteil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2023
Fassung seit
1. März 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 53/2026 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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