§ 433
§ 433 Vollzug der vorläufigen Unterbringung
Fassung: 1. März 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 433 StPO?
- Kernaussage§ 433 StPO behandelt "Vollzug der vorläufigen Unterbringung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für den Vollzug der vorläufigen Unterbringung gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung in einem...
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Vollzug der vorläufigen Unterbringung
§ 433. (1) Für den Vollzug der vorläufigen Unterbringung gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach §§ 164 bis 167a StVG sinngemäß.
(2) Für den Verkehr mit der Außenwelt gelten § 188 und § 189 sinngemäß.
(3) Der Betroffene ist mit dem Ziel zu behandeln und zu betreuen, seinen Zustand nach Möglichkeit so weit zu bessern, dass die Anordnung einer Unterbringung durch das erkennende Gericht entbehrlich wird oder vom Vollzug vorläufig abgesehen werden kann (§ 434g; § 157a StVG). Der Leiter des forensisch-therapeutischen Zentrums hat den Behandlungsplan und die entsprechende Umsetzungsdokumentation der Staatsanwaltschaft, nach Einbringung des Antrags auf Unterbringung oder der Anklageschrift dem Gericht zu übermitteln und über den bisherigen Behandlungserfolg zu berichten. Die Pflichten des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums treffen im Fall der vorläufigen Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie den Leiter der Krankenanstalt bzw. der Abteilung.
(4) Kann auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden, dass im Falle einer Unterbringung von deren Vollzug vorläufig abgesehen werden könnte (§ 157a StVG, § 434g), so hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft, auf Anregung des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums oder von Amts wegen bereits während der vorläufigen Unterbringung vorläufige Bewährungshilfe (§ 179) anzuordnen.
(5) Im Falle eines Strafurteils (§ 21 Abs. 2 StGB, § 434b Abs. 1 zweiter Satz) ist die vorläufige Unterbringung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 433 StPO in einfachen Worten?
§ 433 StPO behandelt "Vollzug der vorläufigen Unterbringung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Januar 2023
- Fassung seit
- 1. März 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 53/2026 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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