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Geldstrafe

Die Geldstrafe ist eine Sanktion, die entweder durch ein Strafgericht wegen einer Straftat oder durch eine Verwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung verhängt werden kann.

§ 19 StGB Geldstrafen

  1. Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.
  2. Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5 000 Euro festzusetzen.
  3. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.
  4. Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 762 1996

Die Geldstrafe ist eine Sanktion, die entweder durch ein Strafgericht wegen einer Straftat oder durch eine Verwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung verhängt werden kann.

Geldstrafe Strafrecht nach Tagessätzen

Die Geldstrafe wird nach Tagessätzen bemessen.

Berechnung der Geldstrafe Strafrecht

Die Geldstrafe ergibt sich zum einen aus der Höhe des einzelnen Tagessatzes und zum zweiten der Anzahl der verhängten Tagessätze.

Die ”Höhe” des einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach den sozialen Verhältnissen Einkünfte, Unterhalt etc. des Täters und variiert zwischen vier und 5.000 €. Grundlage sind die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Täters § 19 Strafgesetzbuch.

Über die ”Anzahl” der verhängten Tagessätze entscheidet das Gericht im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung. Es sind mindestens zwei Tagessätze zu verhängen. Die Höchstzahl wird durch den betreffenden Paragraphen festgelegt z. B. Diebstahl: 360 Tagessätze.

Wie bei Haftstrafen kann auch ein Teil der Geldstrafe, maximal die Hälfte, zur Bewährung ausgesetzt werden bedingte Strafnachsicht, § 43a1 Strafgesetzbuch.

Tilgung der Geldstrafe Strafrecht

Die Geldstrafe ist vorrangig durch Zahlung zu tilgen. Ist ein Verurteilter nicht in der Lage, die Geldstrafe in einem Betrag zu zahlen, so kann ihm auf Antrag eine Ratenzahlung gewährt werden. Die Höhe der jeweiligen Raten soll so bemessen sein, dass der Strafcharakter der Sanktion nicht verloren geht. Hinsichtlich der maximalen Dauer der Ratenzahlung gibt es keinen einheitlichen Maßstab. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten wesentlich, so kann das Gericht den Tagessatz nachträglich senken § 31a Strafgesetzbuch.

Ist ein Verurteilter aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, Zahlungen zu leisten, so kann ihm auf Antrag auch Tilgung durch gemeinnützige Tätigkeit ermöglicht werden. Diese Möglichkeit wurde 2008 durch das “Haftentlastungspaket” eingeführt. Ein Tagessatz entspricht 4 Stunden Arbeit.

Ersatzfreiheitsstrafe Strafrecht

Kann die Geldstrafe nicht eingebracht werden, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tag Haft entspricht zwei Tagessätzen

Geldstrafe Verwaltungsstrafrecht

Beim Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften kann auf eine Verwaltungsstrafe erkannt werden. Diese besteht häufig in einer Geldstrafe, hat aber nicht die Wirkung einer Strafe im eigentlichen Strafrecht, sondern entspricht eher dem deutschen Bußgeld. Eine solche Geldstrafe beträgt mindestens 7 Euro § 13 des Verwaltungsstrafgesetzes. Die Höchststrafe ist dem jeweiligen Einzelgesetz zu entnehmen, gegen das verstoßen wurde.

Ersatzfreiheitsstrafe Verwaltungsstrafrecht

Kann die Verwaltungsstrafe nicht vollstreckt werden, so wird sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Diese darf 6 Wochen nicht überschreiten § 16 des Verwaltungstrafgesetzes.

 

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