§ 24
§ 24 Verarbeitung daktyloskopischer Daten
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 EU-PolKG?
- Kernaussage§ 24 EU-PolKG behandelt "Verarbeitung daktyloskopischer Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr gefährlicher Angriffe und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verarbeitung daktyloskopischer Daten
§ 24. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Abwehr gefährlicher Angriffe und zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen den Zugriff auf die gemäß § 75 SPG verarbeiteten daktyloskopische Daten im Datenfernverkehr in der Weise zu eröffnen, dass sie automatisiert Personenprofile im Rahmen einer konkreten Ermittlung im Datenfernverkehr mit diesen daktyloskopischen Daten vergleichen können.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Abwehr gefährlicher Angriffe und zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen die von Sicherheitsbehörden ermittelten daktyloskopischen Daten mit jenen abzugleichen, die von den Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten zu diesem Zweck verarbeitet werden. Kommt es bei einem solchen Abgleich zu einer Übereinstimmung, dürfen diese Daten und dazu gehörige Informationen von den Sicherheitsbehörden weiterverarbeitet werden.
(3) Stellen Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten eine Übereinstimmung mit daktyloskopischen Daten fest, so sind der Nationalen Kontaktstelle des abrufenden Mitgliedstaats die daktyloskopischen Daten, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist, und darüber hinaus nur eine zugehörigen Kennung, die eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglichen, auf automatisierte Weise zu übermitteln. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so ist die Nationale Kontaktstelle darüber ebenso auf automatisierte Weise zu informieren.
(4) Wird eine Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten festgestellt, richtet sich die Übermittlung von über daktyloskopischen Daten und der zugehörigen Kennung hinausgehenden Daten nach den bestehenden Amts- und Rechtshilferegelungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 EU-PolKG in einfachen Worten?
§ 24 EU-PolKG behandelt "Verarbeitung daktyloskopischer Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juni 2018
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 87/2025 (NR: GP XXVIII RV 255 AB 282 S. 52. BR: AB 11719 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 206/2021 (NR: GP XXVII RV 1103 AB 1119 S. 131. BR: 10769 AB 10792 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 117/2020 (NR: GP XXVII RV 360 AB 383 S. 55. BR: AB 10432 S. 914.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
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