Von Betreuung spricht man, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht mehr erledigen kann, und ihm deshalb vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt wird.
Die Betreuung wird nur insoweit erteilt, wie der Volljährige seine Angelegenheiten aufgrund eines der genannten Gründe nicht erledigen kann. Neben der Totalbetreuung gibt es z.B. die Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/betreuung.php 29.09.2014