Bundesgesetze

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG)

IStGH-ZGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2002RIS-Stand 12. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002154 · BGBl. I Nr. 135/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020 · 25/01 Strafprozess · Original im RIS öffnen

§ 32

§ 32 Übernahme der Vollstreckung von Freiheitsstrafen

Fassung: 1. Oktober 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 32 IStGH-ZG?

  • Kernaussage§ 32 IStGH-ZG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch eine an...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

FÜNFTER ABSCHNITT

Übernahme der Vollstreckung von Freiheitsstrafen

Allgemeine Bestimmungen

§ 32. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch eine an den Internationalen Strafgerichtshof gerichtete Erklärung die Bereitschaft der Republik Österreich bekunden, Personen zur Vollstreckung der vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafen zu übernehmen. Die Erklärung kann hinsichtlich des Zeitraums der Übernahme zur Vollstreckung befristet und hinsichtlich der Anzahl und der Art der zu übernehmenden Personen beschränkt werden.

(2) Die vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafen werden unmittelbar vollzogen. Eine Anpassung des vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Strafe ist nicht zulässig. Auf den Vollzug sind nach Maßgabe der Anordnungen des Internationalen Strafgerichtshofs die für den Strafvollzug geltenden Bestimmungen des österreichischen Rechts mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Haftbedingungen jenen von Personen zu entsprechen haben, die in Österreich wegen vergleichbarer Taten verurteilt wurden.

(3) Die Vollstreckung der vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafen unterliegt der Aufsicht des Gerichtshofs. Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs wird seinen Mitgliedern Zutritt zu den Vollzugseinrichtungen gewährt.

(4) Kommt eine vom Internationalen Strafgerichtshof verurteilte Person, die zum Strafvollzug übernommen wurde, nach österreichischem Recht für einen Strafvollzug in gelockerter Form in Betracht, der mit Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Justizanstalt verbunden wäre, so ist der Internationale Strafgerichtshof vor Anordnung der Arbeiten von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. Seine Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(5) Verurteilten Personen im Sinne dieses Abschnitts ist der ungehinderte und vertrauliche schriftliche Verkehr mit dem Internationalen Strafgerichtshof zu ermöglichen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 IStGH-ZG in einfachen Worten?

§ 32 IStGH-ZG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. März 2020
Fassung seit
1. Oktober 2002
Fassung bis
laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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