§ 17
§ 17 Vernehmung einer verdächtigen Person
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 IStGH-ZG?
- Kernaussage§ 17 IStGH-ZG behandelt "Vernehmung einer verdächtigen Person" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Person, die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs wegen des Verdachts, eine in seine...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vernehmung einer verdächtigen Person
§ 17. (1) Eine Person, die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs wegen des Verdachts, eine in seine Zuständigkeit fallende strafbare Handlung begangen zu haben, vernommen wird, ist vor der Vernehmung über den gegen sie bestehenden Tatverdacht sowie darüber zu unterrichten, dass sie das Recht habe,
(2) Die Belehrung und die darüber abgegebenene Erklärungen der zu vernehmenden Person sind in das Protokoll aufzunehmen. Liegen die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2 (Anm. 1) vor und verlangt die Person, in Anwesenheit eines Verteidigers vernommen zu werden, ohne einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zu stellen, ist nach § 61 Abs. 3 zweiter Satz StPO vorzugehen.
(______________
Anm. 1: Art. 6 Z 5 lautet: „In § 17 Abs. 2 werden das Zitat „§ 41 Abs. 2 StPO“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 2 StPO“ und … ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 IStGH-ZG in einfachen Worten?
§ 17 IStGH-ZG behandelt "Vernehmung einer verdächtigen Person" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 22. März 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. März 2020
- Fassung seit
- 22. März 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
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Rückverweise
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