Bundesgesetze

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG)

IStGH-ZGBundesgesetzFassung seit 22. März 2020RIS-Stand 12. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002154 · BGBl. I Nr. 135/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020 · 25/01 Strafprozess · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Vernehmung einer verdächtigen Person

Fassung: 22. März 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 IStGH-ZG?

  • Kernaussage§ 17 IStGH-ZG behandelt "Vernehmung einer verdächtigen Person" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Person, die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs wegen des Verdachts, eine in seine...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vernehmung einer verdächtigen Person

§ 17. (1) Eine Person, die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs wegen des Verdachts, eine in seine Zuständigkeit fallende strafbare Handlung begangen zu haben, vernommen wird, ist vor der Vernehmung über den gegen sie bestehenden Tatverdacht sowie darüber zu unterrichten, dass sie das Recht habe,

(2) Die Belehrung und die darüber abgegebenene Erklärungen der zu vernehmenden Person sind in das Protokoll aufzunehmen. Liegen die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2 (Anm. 1) vor und verlangt die Person, in Anwesenheit eines Verteidigers vernommen zu werden, ohne einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zu stellen, ist nach § 61 Abs. 3 zweiter Satz StPO vorzugehen.

(______________

Anm. 1: Art. 6 Z 5 lautet: „In § 17 Abs. 2 werden das Zitat „§ 41 Abs. 2 StPO“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 2 StPO“ und … ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 IStGH-ZG in einfachen Worten?

§ 17 IStGH-ZG behandelt "Vernehmung einer verdächtigen Person" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. März 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. März 2020
Fassung seit
22. März 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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