Bundesgesetze

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG)

IStGH-ZGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2002RIS-Stand 12. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002154 · BGBl. I Nr. 135/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020 · 25/01 Strafprozess · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Rechtshilfe; Verfahrensvorschriften bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

Fassung: 1. Oktober 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 IStGH-ZG?

  • Kernaussage§ 14 IStGH-ZG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Rechtshilfe für den Internationalen Strafgerichtshof ist nach den in Österreich geltenden Vorschriften über die Rechtshilfe...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ZWEITER ABSCHNITT

Rechtshilfe; Verfahrensvorschriften bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

§ 14. (1) Die Rechtshilfe für den Internationalen Strafgerichtshof ist nach den in Österreich geltenden Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen durchzuführen.

(2) Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um Einhaltung bestimmter Formvorschriften ist dann zu entsprechen, wenn dies mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrensrechts vereinbar ist. Die Ton- oder Bildaufzeichnung und die Videoübertragung von Rechtshilfehandlungen ist immer zu gestatten, wenn dies vom Internationalen Strafgerichtshof begehrt wird.

(3) Den Mitgliedern und Erhebungsbeamten des Internationalen Strafgerichtshofs und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen kann auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen gestattet werden. Sie sind zu diesem Zweck von Ort und Zeitpunkt der Durchführung der Rechtshilfehandlungen zu verständigen.

(4) Die Erledigung eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs um kriminalpolizeiliche Erhebungen oder Auskünfte kann auch ohne Befassung des Gerichts durch das Bundesministerium für Inneres nach österreichischem Recht vorgenommen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 IStGH-ZG in einfachen Worten?

§ 14 IStGH-ZG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. März 2020
Fassung seit
1. Oktober 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.