§ 9
§ 9 Konsultationspflicht; Ablehnung von Ersuchen des Gerichtshofs
Fassung: 1. Oktober 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 IStGH-ZG?
- Kernaussage§ 9 IStGH-ZG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit dem Internationalen Strafgerichtshof sind Konsultationen zum Zweck der Regelung der Angelegenheit insbesondere dann durchzuführen, wenn...
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Konsultationspflicht; Ablehnung von Ersuchen des Gerichtshofs
§ 9. (1) Mit dem Internationalen Strafgerichtshof sind Konsultationen zum Zweck der Regelung der Angelegenheit insbesondere dann durchzuführen, wenn die Erledigung eines Ersuchens des Gerichtshofs
(2) Im Zuge der Konsultationen ist zu prüfen, ob dem Ersuchen auf andere Weise oder unter bestimmten Bedingungen entsprochen werden kann.
(3) Kann die Angelegenheit im Zuge der Konsultationen nicht geregelt werden, so ist der Internationale Strafgerichtshof um Abänderung des Ersuchens zu ersuchen. Kommt die Abänderung des Ersuchens durch den Internationalen Strafgerichtshof nicht in Betracht, so ist das Ersuchen abzulehnen.
(4) Über die Ablehnung entscheidet der Bundesminister für Justiz, in den in Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Fällen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Im Fall des Abs. 1 Z 2 ist darüber hinaus das Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister herzustellen. Der Internationale Strafgerichtshof ist von der Ablehnung des Ersuchens unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 IStGH-ZG in einfachen Worten?
§ 9 IStGH-ZG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. März 2020
- Fassung seit
- 1. Oktober 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
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