Bundesgesetze

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG)

IStGH-ZGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2002RIS-Stand 12. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002154 · BGBl. I Nr. 135/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020 · 25/01 Strafprozess · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Akteneinsicht und Übermittlung von Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen

Fassung: 1. Oktober 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 IStGH-ZG?

  • Kernaussage§ 19 IStGH-ZG behandelt "Akteneinsicht und Übermittlung von Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Akteneinsicht und Übermittlung von Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen

§ 19. (1) (Verfassungsbestimmung) Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs ist Rechtshilfe durch Übermittlung von Gegenständen, Akten oder Aktenabschriften (Ablichtungen) sowie durch Gewährung von Akteneinsicht zu leisten.

(2) Betreffen die Akten die nationale Sicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit militärischen Erkenntnissen, so ist der Internationale Strafgerichtshof zu konsultieren, um festzustellen, ob die Informationen von einer anderen Stelle oder in anderer Form erlangt werden können.

(3) Kann die Angelegenheit im Zuge der Konsultationen nach Abs. 2 nicht geregelt werden, so hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister vor der Gewährung von Akteneinsicht oder der Übermittlung der Aktenabschriften zu prüfen, ob die Geheimhaltungsinteressen die Interessen an der Übersendung von Beweismitteln für die internationale Strafverfolgung beträchtlich überwiegen. Ist dies der Fall, so ist der Internationale Strafgerichtshof um Zusicherung der Geheimhaltung und um Bekanntgabe zu ersuchen, in welcher Weise die Geheimhaltung gewahrt werden wird.

(4) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister zu prüfen, ob die gegebene Zusicherung für die Wahrung der Geheimhaltungsinteressen als ausreichend zu betrachten ist. Die Akteneinsicht oder die Übermittlung von Aktenabschriften ist abzulehnen, wenn die Geheimhaltung nicht gewährleistet werden kann und für den Fall der Offenbarung zu besorgen ist, dass die nationale Sicherheit beeinträchtigt werden könnte.

(5) Die Abs. 2 bis 4 finden auch Anwendung, wenn eine Person, die zur Beibringung von Informationen oder Beweismitteln aufgefordert wurde, dies mit der Begründung verweigert, dass eine Offenlegung die nationale Sicherheit beeinträchtigen würde.

(6) Wird eine Person auf Grund eines Rechtshilfeersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs vernommen, so ist sie vor der Vernehmung darüber zu belehren, dass sie die Aussage verweigern kann, um die Offenlegung vertraulicher Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen, zu verhindern. Die erfolgte Belehrung ist im Protokoll festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Rechtshilfe ist in einem derartigen Fall auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 zu entscheiden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 IStGH-ZG in einfachen Worten?

§ 19 IStGH-ZG behandelt "Akteneinsicht und Übermittlung von Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2002 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. März 2020
Fassung seit
1. Oktober 2002
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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