§ 20
§ 20 Übermittlung von Aktenabschriften oder Informationen Dritter
Fassung: 1. Oktober 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 IStGH-ZG?
- Kernaussage§ 20 IStGH-ZG behandelt "Übermittlung von Aktenabschriften oder Informationen Dritter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Rechtshilfe durch Übermittlung von Aktenabschriften (Ablichtungen) oder Informationen, die den österreichischen...
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Übermittlung von Aktenabschriften oder Informationen Dritter
§ 20. Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Rechtshilfe durch Übermittlung von Aktenabschriften (Ablichtungen) oder Informationen, die den österreichischen Behörden von einem anderen Staat oder einer zwischenstaatlichen oder internationalen Organisation unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit überlassen worden sind, so dürfen die Unterlagen dem Internationalen Strafgerichtshof nur mit deren Zustimmung übermittelt werden. Von der Verweigerung der Zustimmung ist der Gerichtshof in Kenntnis zu setzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 IStGH-ZG in einfachen Worten?
§ 20 IStGH-ZG behandelt "Übermittlung von Aktenabschriften oder Informationen Dritter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. März 2020
- Fassung seit
- 1. Oktober 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
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