§ 12
§ 12 Freies Geleit
Fassung: 1. Oktober 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 IStGH-ZG?
- Kernaussage§ 12 IStGH-ZG behandelt "Freies Geleit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen, die vom Internationalen Strafgerichtshof aus dem Ausland geladen worden sind, um vor dem Gerichtshof zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Freies Geleit
§ 12. (1) Personen, die vom Internationalen Strafgerichtshof aus dem Ausland geladen worden sind, um vor dem Gerichtshof zu erscheinen, oder deren Anwesenheit am Sitz des Internationalen Strafgerichtshofs erforderlich ist, haben zu diesem Zweck das Recht auf freie Durchreise durch das Gebiet der Republik Österreich. Sie dürfen im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.
(2) Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung ist aber zulässig, wenn die geladene Person die für die Durchreise angemessene Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet überschreitet, obwohl sie das Gebiet der Republik Österreich tatsächlich verlassen hätte können.
(3) Das freie Geleit entfällt, wenn der Internationale Strafgerichtshof um die Festnahme der geladenen Person ersucht (§§ 24, 26).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 IStGH-ZG in einfachen Worten?
§ 12 IStGH-ZG behandelt "Freies Geleit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. März 2020
- Fassung seit
- 1. Oktober 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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