§ 15
§ 15 Aufschub der Erledigung von Rechtshilfeersuchen
Fassung: 1. Oktober 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 IStGH-ZG?
- Kernaussage§ 15 IStGH-ZG behandelt "Aufschub der Erledigung von Rechtshilfeersuchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann aufgeschoben werden
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufschub der Erledigung von Rechtshilfeersuchen
§ 15. (1) Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann aufgeschoben werden:
(2) Über den Aufschub entscheidet der Bundesminister für Justiz.
(3) Vor der Entscheidung über den Aufschub nach Abs. 1 Z 2 ist zu prüfen, ob die erbetene Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen sofort geleistet werden kann. Wird ein Aufschub beschlossen, so ist einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um Maßnahmen zur Beweissicherung dennoch zu entsprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 IStGH-ZG in einfachen Worten?
§ 15 IStGH-ZG behandelt "Aufschub der Erledigung von Rechtshilfeersuchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. März 2020
- Fassung seit
- 1. Oktober 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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