§ 42
§ 42 Übernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 42 IStGH-ZG?
- Kernaussage§ 42 IStGH-ZG behandelt "Übernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vollstreckung der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs, mit der eine Wiedergutmachungsanordnung, die auf die Zahlung einer...
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Übernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen
§ 42. (1) Die Vollstreckung der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs, mit der eine Wiedergutmachungsanordnung, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist.
(2) Die Vollstreckung richtet sich nach § 41.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingungen des § 406 der Exekutionsordnung erfüllen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42 IStGH-ZG in einfachen Worten?
§ 42 IStGH-ZG behandelt "Übernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. März 2020
- Fassung seit
- 22. März 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
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Verweise
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