§ 27
§ 27 Übergabe an den Internationalen Strafgerichtshof
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 IStGH-ZG?
- Kernaussage§ 27 IStGH-ZG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach Rechtskraft der Anordnung der Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof hat das Gericht die Sicherheitsbehörde zu...
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Übergabe an den Internationalen Strafgerichtshof
§ 27. (1) Nach Rechtskraft der Anordnung der Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof hat das Gericht die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich dem Internationalen Strafgerichtshof zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder der Internationale Strafgerichtshof nicht eine andere Art der Übergabe begehrt, ist die zu überstellende Person im Luftweg unter Eskorte österreichischer Beamter zu befördern.
(2) Der Zeitpunkt der Überstellung ist mit dem Internationalen Strafgerichtshof zu vereinbaren. Wird die Übergabe der zu überstellenden Person durch bestimmte Umstände verhindert, so ist mit dem Gerichtshof ein neuer Überstellungszeitpunkt zu vereinbaren.
(3) Das Gericht hat eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Überstellung angeordnet wird, dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung an den Internationalen Strafgerichtshof vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 IStGH-ZG in einfachen Worten?
§ 27 IStGH-ZG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. März 2020
- Fassung seit
- 22. März 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
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