§ 3
§ 3 Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 IStGH-ZG?
- Kernaussage§ 3 IStGH-ZG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für...
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Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs
§ 3. Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen nach Art. 25 des Statuts
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 IStGH-ZG in einfachen Worten?
§ 3 IStGH-ZG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
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Gilt in dieser Darstellung von 22. März 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. März 2020
- Fassung seit
- 22. März 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
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