§ 28
§ 28 Vorläufige Übergabe und Widerruf der Anordnung der Überstellung
Fassung: 22. März 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 IStGH-ZG?
- Kernaussage§ 28 IStGH-ZG behandelt "Vorläufige Übergabe und Widerruf der Anordnung der Überstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist gegen den Beschuldigten ein inländisches Strafverfahren anhängig oder verbüßt er im Inland eine Strafe wegen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorläufige Übergabe und Widerruf der Anordnung der Überstellung
§ 28. (1) Ist gegen den Beschuldigten ein inländisches Strafverfahren anhängig oder verbüßt er im Inland eine Strafe wegen einer anderen Tat als derjenigen, derentwegen die Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof angeordnet wurde, so kann er dem Internationalen Strafgerichtshof unter den mit diesem zu vereinbarenden Bedingungen vorläufig übergeben werden.
(2) Das Gericht hat unverzüglich die Überstellungshaft aufzuheben und die Anordnung der Überstellung zu widerrufen, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 IStGH-ZG in einfachen Worten?
§ 28 IStGH-ZG behandelt "Vorläufige Übergabe und Widerruf der Anordnung der Überstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. März 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. März 2020
- Fassung seit
- 22. März 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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