Bundesgesetze

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG)

IStGH-ZGBundesgesetzFassung seit 22. März 2020RIS-Stand 12. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002154 · BGBl. I Nr. 135/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020 · 25/01 Strafprozess · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Vorläufige Überstellungshaft

Fassung: 22. März 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 IStGH-ZG?

  • Kernaussage§ 24 IStGH-ZG behandelt "Vorläufige Überstellungshaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Liegt ein Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorläufige Überstellungshaft

§ 24. (1) Liegt ein Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme der gesuchten Person zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Strafgerichtshof mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.

(2) Die vorläufige Überstellungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft erreicht werden können. In diesem Fall hat das Gericht die Abweichungen vom Haftvollzug zu verfügen, die für die Zwecke der vorläufigen Überstellungshaft für den Internationalen Strafgerichtshof unentbehrlich sind. Im Übrigen sind auf die vorläufige Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft anzuwenden.

(3) Die vorläufige Überstellungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Überstellungsersuchen und die beigefügten Unterlagen nicht innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Festnahme übermittelt werden. Die Enthaftung steht einer neuerlichen Festnahme und Überstellung nicht entgegen, wenn das Überstellungsersuchen und die beigefügten Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

(4) Das Gericht hat der Sicherheitsbehörde zum Zweck der Unterrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) und dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich Ausfertigungen der Beschlüsse über die Verhängung, Fortsetzung oder Aufhebung der vorläufigen Überstellungshaft zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 IStGH-ZG in einfachen Worten?

§ 24 IStGH-ZG behandelt "Vorläufige Überstellungshaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. März 2020
Fassung seit
22. März 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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