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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 14. Januar 2006 bis laufend
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
§ 2
§ 2 Pflicht zur Auszeichnung
Fassung: 1. Juni 1992 bis laufend
Pflicht zur Auszeichnung
§ 2. (1) Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese
(2) Werden an Stelle von Sachgütern Attrappen oder Muster ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die Sachgüter selbst zu behandeln.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.
§ 3
§ 3
Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend
§ 4
§ 4 Art der Auszeichnung
Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend
Art der Auszeichnung
§ 4. (1) Die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so auszuzeichnen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt auch für Sachgüter, die durch Automaten vertrieben werden.
(1a) Die leichte Lesbarkeit der Preisauszeichnung wird in Regalen in Selbstbedienungsbetrieben vermutet, wenn der Verkaufspreis einer Schriftgröße von 8 Millimetern und der Grundpreis einer Schriftgröße von 4 Millimetern entspricht. Bei digitaler Preisauszeichnung wird die leichte Lesbarkeit des Grundpreises bei einer Schriftgröße von 3,5 Millimetern vermutet. Ist die Schriftgröße des Verkaufspreises größer als 8 Millimeter, so hat die Schriftgröße des Grundpreises 50% der Schriftgröße des Verkaufspreises zu betragen.
(2) Die Preise anderer als im Abs. 1 genannter Sachgüter und von Leistungen sind durch Verzeichnisse auszuzeichnen. Die Preisverzeichnisse für Leistungen sind im Geschäftslokal deutlich sichtbar anzubringen. Die Preisverzeichnisse für Sachgüter können auch im Geschäftslokal aufgelegt oder dem Kunden zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.
§ 5
§ 5
Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend
§ 6
§ 6 Gastgewerbebetriebe
Fassung: 1. Juni 1992 bis laufend
Gastgewerbebetriebe
§ 6. (1) Gastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse für die angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl bereitzuhalten und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen.
(2) Für kleinere Betriebe gilt Abs. 1 nicht, soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle angebracht sind.
(3) Soweit Gastgewerbebetriebe als Selbstbedienungsbetriebe geführt werden, sind abweichend von Abs. 1 und 2 die Preise der zur Entnahme durch die Gäste bereitgehaltenen Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 auszuzeichnen, die Preise der übrigen Speisen und Getränke durch Preisverzeichnisse, die an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind.
(4) Gastgewerbetreibende, die regelmäßig warme Speisen verabreichen oder verkaufen, haben überdies von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür ein Preisverzeichnis anzubringen, in dem die Preise der angebotenen Speisen verzeichnet sind.
§ 7
§ 7
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
§ 9
§ 9 Inhalt der Auszeichnung
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
Inhalt der Auszeichnung
§ 9. (1) Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).
(2) Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen.
(3) Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung angegeben, so ist der gemäß Abs. 1 und 2 auszuzeichnende Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.
(4) Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen.
(5) Die Auszeichnung der Preise für Flugreisen hat nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, zu erfolgen.
(6) Tourismusabgaben können gesondert ausgewiesen werden oder im Bruttopreis inkludiert werden.
§ 9a
§ 9a
Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend
§ 10
§ 10
Fassung: 1. September 2000 bis laufend
§ 10a
§ 10a
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
§ 10b
§ 10b
Fassung: 1. September 2000 bis laufend
§ 10c
§ 10c
Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend
§ 11
§ 11
Fassung: 1. Juni 1992 bis laufend
§ 12
§ 12
Fassung: 14. Januar 2006 bis laufend
§ 13
§ 13
Fassung: 22. November 2011 bis laufend
§ 14
§ 14 Sonderregelungen
Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend
§ 15
§ 15 Strafbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis 2 500 Euro, maximal jedoch mit bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer diese Verwaltungsübertretung wiederholt begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, maximal jedoch mit bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt.
(1a) Stellt die Behörde eine Übertretung gemäß Abs. 1 fest, so hat die Behörde den Unternehmer schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhalts aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, damit von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen werden kann. Im Übrigen bleibt die Bestimmung des § 33a Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Frist in § 33a Abs. 5 Z 2 VStG zwölf Monate beträgt, unberührt.
(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.
(3) Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(5) Der Unternehmer haftet für die über den Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
§ 16
§ 16
Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend
§ 17
§ 17 Inkrafttreten
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
Inkrafttreten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 146/1992 tritt mit 1. Jänner 2002 wieder in Kraft.
(5) § 1, § 10 Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 2, §§ 10a bis 10c, § 14 und § 19 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(6) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Bis 28. Februar 2002 gilt § 10b Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 mit der Maßgabe, dass die Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 400 m² verfügt.
(8) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, dürfen aber frühestens mit 1. September 2000 in Kraft gesetzt werden.
(9) § 9 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(10) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2016 tritt mit Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft. § 7 zweiter und dritter Satz sind auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft.
(11) Die §§ 9a, 16, 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(12) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1a, § 5, § 10a Abs. 3, § 10c Abs. 1 bis 4, § 14 sowie § 20 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 102/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 7, § 9 Abs. 6 und § 10a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 15 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 treten am 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die ab dem der Kundmachung folgenden Tag begangen werden.
§ 18
§ 18 Änderung und Aufhebung geltender Vorschriften
Fassung: 1. Juni 1992 bis laufend
Änderung und Aufhebung geltender Vorschriften
§ 18. Die §§ 73 Abs. 2 und 3, 202 und 368 Z 9 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 686/1991, werden aufgehoben.
§ 19
§ 19 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. September 2000 bis laufend
Übergangsbestimmungen
§ 19. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitswachen dieser Behörden haben in den ersten sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung des § 15 Abs. 1 durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
(2) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist weiterhin das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, anzuwenden.
(3) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 begangen wurden, sind weiterhin das Preisauszeichnungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 146/ 1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahme bestimmter Sachgüter von der Preisauszeichnungspflicht, BGBl. Nr. 614/1993, anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Pflicht zur doppelten Währungsangabe im Sinne des Euro-Währungsangabengesetzes, BGBl. I Nr. 110/1999, in der jeweils geltenden Fassung findet weiterhin § 1 des Preisauszeichnungsgesetzes 1992 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 146/1992, Anwendung.
§ 20
§ 20 Vollziehung
Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
§ 21
§ 21 Bezugnahme auf Unionsrecht
Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend
Bezugnahme auf Unionsrecht
§ 21. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000 wird die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27, in österreichisches Recht umgesetzt.
(2) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2022 wird die Richtlinie 2019/2161/EU zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7, in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 22
§ 22 Sprachliche Gleichbehandlung
Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 22. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.