Bundesgesetze

GmbH-Gesetz

Gesetz vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG)

GmbHGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 1996RIS-Stand 24. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001720 · RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 · 21/03 GesmbH-Recht · Original im RIS öffnen

§ 99

§ 99 Besondere Zustimmungserfordernisse

Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 99 GmbHG?

  • Kernaussage§ 99 GmbHG behandelt "Besondere Zustimmungserfordernisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden bei der übertragenden Gesellschaft durch die Verschmelzung die einzelnen Gesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Zustimmungserfordernisse

§ 99. (1) Werden bei der übertragenden Gesellschaft durch die Verschmelzung die einzelnen Gesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte, insbesondere Rechte in der Geschäftsführung der Gesellschaft oder bei der Bestellung der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrats beeinträchtigt, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der übertragenden Gesellschaft der Zustimmung dieses Gesellschafters, es sei denn, daß die übernehmende oder neu gegründete Gesellschaft gleichwertige Rechte gewährt.

(2) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft ein Zustimmungsrecht bei der Übertragung von Geschäftsanteilen vor, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der Zustimmung dieses Gesellschafters; § 77 erster und zweiter Satz ist sinngemäß anwendbar.

(3) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer beteiligten Gesellschaft für einzelne Beschlußgegenstände, die nach dem Gesetz nur einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen oder einer geringeren Mehrheit bedürfen, eine darüber hinausgehende Beschlußmehrheit vor, so bedarf auch der Verschmelzungsbeschluß dieser Gesellschaft derselben Mehrheit, es sei denn, daß im Gesellschaftsvertrag der übernehmenden oder der neu gegründeten Gesellschaft durch entsprechende Anhebung der Mehrheitserfordernisse für dieselben Beschlußgegenstände die Rechte der Minderheit gewahrt werden.

(4) Sind die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft frei übertragbar und macht der Gesellschaftsvertrag der übernehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft die Übertragung von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft, abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der Zustimmung aller Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft.

(5) Sind bei einer beteiligten Gesellschaft die Einzahlungen auf die bar zu leistenden Stammeinlagen noch nicht vollständig geleistet, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß der Zustimmung aller Gesellschafter der übrigen Gesellschaften.

(6) Ist nach den vorhergehenden Vorschriften die Zustimmung eines Gesellschafters erforderlich, so kann diese auch außerhalb der Generalversammlung erteilt werden. In diesem Fall muß sie gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein und der übernehmenden Gesellschaft spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlußfassung zugehen; der Verschmelzungsvertrag ist in die Zustimmungserklärung aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelDritter Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 99 GmbHG in einfachen Worten?

§ 99 GmbHG behandelt "Besondere Zustimmungserfordernisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1996 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Januar 2015
Fassung seit
1. Juli 1996
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 7Gesetze 1Treffer 8

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 7
Häufige Gerichte
  • OGH7
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 7 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 6Ob335/97a; 7Ob38/98h; 6Ob231/05x; 6Ob57/19d · 23. Mai 20196Ob335/97a; 7Ob38/98h; 6Ob231/05x; 6Ob57/19d · 23. Mai 2019 · ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109698

Veröff: SZ 71/42 Vgl auch Vgl auch; Beisatz: Eine Veräußerungsabsicht darf nicht leichtfertig angenommen werden, vielmehr wird eine gewisse Konkretisierung gefordert. (T1)

GmbHG §41 · GmbHG §50 · GmbHG §84 · GmbHG §98 · GmbHG §99 · UmwG §5 · UmwG idF EU-GesRÄG §7
OGH · RechtssatzOGH · 6Ob335/97a; 7Ob38/98h; 6Ob76/17w · 29. Mai 20176Ob335/97a; 7Ob38/98h; 6Ob76/17w · 29. Mai 2017 · ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109700

Veröff: SZ 71/42 Vgl auch; nur: Der Umwandlungsbeschluss kann wegen Rechtsmissbrauchs angefochten werden. Rechtsmissbrauch liegt nicht schon dann vor, wenn das Motiv für die Umwandlung der Ausschluss des Minderheitsgesellschafters war. (T1) Vgl; Beisatz: Die Treuepflicht gilt nur für...

GmbHG §41 · GmbHG §50 · GmbHG §84 · GmbHG §98 · GmbHG §99 · UmwG §5 · UmwG idF EU-GesRÄG õ7
OGH · RechtssatzOGH · 6Ob335/97a; 7Ob38/98h; 6Ob27/99k; 6Ob317/00m; 6Ob235/07p; 6Ob236/07k; 6Ob267/08w · 17. Dezember 20086Ob335/97a; 7Ob38/98h; 6Ob27/99k; 6Ob317/00m; 6Ob235/07p; 6Ob236/07k; 6Ob267/08w · 17. Dezember 2008 · ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109701

Veröff: SZ 71/42 Auch; Beisatz: Die Mehrheitsgesellschafter haben sich bei der Umwandlung in eine KG an dieser als Kommanditisten zu beteiligen. (T1) Beisatz: Auch die nach § 2 Abs 3 iVm § 5 Abs 5 UmwG anzuwendenden Gläubigerschutzbestimmungen...

GmbHG §41 · GmbHG §50 · GmbHG §84 · GmbHG §98 · GmbHG §99 · HGB §202 · HGB §229 · UmwG §5 · UmwG idF ÜbRÄG (BGBl I 75/2006) §5 Art4 Z4 · UmwG idF EU-GesRÄG §7
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob130/07k · 29. November 20071Ob130/07k · 29. November 2007 · ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123152GmbHG §99 · AktG §225a · SpaltG §14OGH · RechtssatzOGH · 6Ob335/97a; 7Ob38/98h; 6Ob27/99k · 20. Mai 19996Ob335/97a; 7Ob38/98h; 6Ob27/99k · 20. Mai 1999 · ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109702

Veröff: SZ 71/42 Vgl Vgl auch; Beisatz: Bei der Umwandlung einer GmbH in eine KG haben die zu beteiligenden Gesellschafter eine Kommanditeinlage in der Höhe ihrer Stammeinlage der übertragenden GmbH zu übernehmen. Diese Verpflichtung der Gesellschafter ist ein...

GmbHG §41 · GmbHG §50 · GmbHG §84 · GmbHG §98 · GmbHG §99 · HGB §202 · HGB §229 · UmwG §5 · UmwG idF EU-GesRÄG §7
OGH · RechtssatzOGH · 6Ob335/97a; 7Ob38/98h · 19. Mai 19986Ob335/97a; 7Ob38/98h · 19. Mai 1998 · ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109697

Veröff: SZ 71/42 Auch

GmbHG §41 · GmbHG §50 · GmbHG §84 · GmbHG §98 · GmbHG §99 · UmwG §5 · UmwG idF EU-GesRÄG §7
OGH · RechtssatzOGH · 6Ob335/97a; 7Ob38/98h · 19. Mai 19986Ob335/97a; 7Ob38/98h · 19. Mai 1998 · ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109699

Veröff: SZ 71/42 Auch

GmbHG §41 · GmbHG §50 · GmbHG §84 · GmbHG §98 · GmbHG §99 · UmwG §5 · UmwG idF EU-GesRÄG §7