Bundesgesetze

GmbH-Gesetz

Gesetz vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG)

GmbHGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1981RIS-Stand 24. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001720 · RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 · 21/03 GesmbH-Recht · Original im RIS öffnen

Art. 3 § 13

Art. 3 § 13 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)

Fassung: 1. Januar 1981 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 3 § 13 GmbHG?

  • KernaussageArt. 3 § 13 GmbHG behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen über die Rechnungslegung, den Geschäftsbericht und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses sind erstmals für das...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)

§ 13. Die Bestimmungen über die Rechnungslegung, den Geschäftsbericht und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 1980 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Anwendung auf frühere Geschäftsjahre ist zulässig. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, so gelten die bisherigen Bestimmungen.

Auf Gesellschaften, deren Aufsichtsrat nicht nach Gesetz zu bestellen ist, sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Z 3 erstmals für das nach dem 31. Dezember 1983 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 § 13 GmbHG in einfachen Worten?

Art. 3 § 13 GmbHG behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1981 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Januar 2015
Fassung seit
1. Januar 1981
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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