Art. 4 § 2
Art. 4 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 § 2 GmbHG?
- KernaussageArt. 4 § 2 GmbHG behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beschließt eine Gesellschaft in Anwendung des Artikels III § 5 eine Erhöhung ihres Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln...
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(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
§ 2. (1) Beschließt eine Gesellschaft in Anwendung des Artikels III § 5 eine Erhöhung ihres Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln und wird der Beschluß bis längstens 31. Dezember 1986 zum Firmenbuch angemeldet, so löst der Erwerb der neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter keine Besteuerung vom Einkommen und Ertrag aus.
(2) Der § 1 Abs. 2 und die §§ 2 bis 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1966, BGBl. Nr. 157, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 § 2 GmbHG in einfachen Worten?
Art. 4 § 2 GmbHG behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Januar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1991
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)
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