Bundesgesetze

GmbH-Gesetz

Gesetz vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG)

GmbHGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1991RIS-Stand 24. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001720 · RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 · 21/03 GesmbH-Recht · Original im RIS öffnen

Art. 4 § 2

Art. 4 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)

Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 § 2 GmbHG?

  • KernaussageArt. 4 § 2 GmbHG behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beschließt eine Gesellschaft in Anwendung des Artikels III § 5 eine Erhöhung ihres Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)

§ 2. (1) Beschließt eine Gesellschaft in Anwendung des Artikels III § 5 eine Erhöhung ihres Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln und wird der Beschluß bis längstens 31. Dezember 1986 zum Firmenbuch angemeldet, so löst der Erwerb der neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter keine Besteuerung vom Einkommen und Ertrag aus.

(2) Der § 1 Abs. 2 und die §§ 2 bis 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1966, BGBl. Nr. 157, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 § 2 GmbHG in einfachen Worten?

Art. 4 § 2 GmbHG behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1991 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Januar 2015
Fassung seit
1. Januar 1991
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:26
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 5 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)

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