Art. 3 § 8
Art. 3 § 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 3 § 8 GmbHG?
- KernaussageArt. 3 § 8 GmbHG behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gesellschaften, deren zum Firmenbuch innerhalb der Nachfrist eingereichter Gesellschaftsvertrag nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht, oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
§ 8. Gesellschaften, deren zum Firmenbuch innerhalb der Nachfrist eingereichter Gesellschaftsvertrag nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht, oder deren, wenn auch an dieses Bundesgesetz angepaßter Gesellschaftsvertrag nicht innerhalb der Nachfrist zum Firmenbuch angemeldet wird, oder die die Beschlüsse nach den vorstehenden Bestimmungen nicht rechtzeitig anmelden, sind vom Gericht von Amts wegen aufzulösen. Die Auflösung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Firmenbuch in Wirksamkeit.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 § 8 GmbHG in einfachen Worten?
Art. 3 § 8 GmbHG behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1991 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Januar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1991
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:26
- 1. Januar 1991 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)
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Verweise
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