§ 27
§ 27 .
Fassung: 15. Juni 1906 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 GmbHG?
- Kernaussage§ 27 GmbHG behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter der Geschäftsführer.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 27.
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter der Geschäftsführer.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 GmbHG in einfachen Worten?
§ 27 GmbHG behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. Juni 1906 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Januar 2015
- Fassung seit
- 15. Juni 1906
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)
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Verweise
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Rückverweise
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