§ 107
§ 107 VI. Hauptstück.
Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 107 GmbHG?
- Kernaussage§ 107 GmbHG behandelt "VI. Hauptstück." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Liegt der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist die Gesellschaft durch die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
VI. Hauptstück.
Ausländische Gesellschaften.
Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
§ 107. (1) Liegt der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist die Gesellschaft durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat.
(2) Gesellschaften, deren Personalstatut nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können einen solchen ständigen Vertreter bestellen.
(3) Die Geschäftsführer der Gesellschaft haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen; wird ein ständiger Vertreter gemäß Abs. 2 bestellt, so hat auch dieser seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(4) Für die Anmeldung gilt § 12 Abs. 2 UGB. Der Anmeldung sind der Gesellschaftsvertrag in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
(5) In das Firmenbuch einzutragen sind neben den in § 12 Abs. 3 UGB geforderten auch die Angaben gemäß § 11 und gemäß §§ 3 und 5 FBG mit Ausnahme der Angaben über die Gesellschafter, die von ihnen übernommenen Stammeinlagen und die hierauf geleisteten Einzahlungen sowie der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ist gemäß Abs. 2 ein ständiger Vertreter bestellt, so sind der Name, das Geburtsdatum und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift dieses Vertreters sowie der Beginn und die Art (Einzel- oder Gesamtvertretung) seiner Vertretungsbefugnis einzutragen.
(6) Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Für die Anmeldung der Änderung des Gesellschaftsvertrags gilt § 51 Abs. 1 und 2 sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht.
(7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung gemäß Abs. 1, ist neben den Geschäftsführern auch der Vertreter gemäß Abs. 2 befugt. Im übrigen gilt § 12 Abs. 4 UGB.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 107 GmbHG in einfachen Worten?
§ 107 GmbHG behandelt "VI. Hauptstück." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Januar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:26
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 12
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)7
- OGH5
Bei 12 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 6Ob124/99z; 6Ob123/99b; 6Ob122/99f; 6Ob44/04w; 6Ob43/04y; 6Ob232/07x; 4Ob119/11w; 6Ob185/13v; 9Ob74/21d · 27. Januar 20226Ob124/99z; 6Ob123/99b; 6Ob122/99f; 6Ob44/04w; 6Ob43/04y; 6Ob232/07x; 4Ob119/11w; 6Ob185/13v; 9Ob74/21d · 27. Januar 2022 · ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112341Veröff: SZ 72/121 Beisatz: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das durch den EG-Vertrag geschaffene Recht - so auch die Grundfreiheiten betreffenden Regelungen - im Falle einer Normenkollision vor wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Vorrang...
GmbHG §107 · HGB §13 · IPRG §10 · UGB §12Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2017/17/0201 · 26. April 2017Ra 2017/17/0201 · 26. April 2017 · ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170201.L01GmbHG §107 Abs1; · VStG §9 Abs1;OGH · RechtssatzOGH · 6Ob124/99z; 6Ob123/99b; 6Ob122/99f; 9ObA125/08k; 3Ob108/13y · 22. Januar 20146Ob124/99z; 6Ob123/99b; 6Ob122/99f; 9ObA125/08k; 3Ob108/13y · 22. Januar 2014 · ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112344Veröff: SZ 72/121 nur: Die Niederlassungsfreiheit kommt auch Gesellschaften zugesteht, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren (statutarischen) Sitz in einem Mitgliedstaat haben, und zwar unabhängig davon, ob sich ihr Ort der Hauptverwaltung oder der...
EG Amsterdam Art48 · EGV Maastricht Art58 · GmbHG §107Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 98/08/0032 · 19. März 200398/08/0032 · 19. März 2003 · ECLI:AT:VWGH:2003:1998080032.X01GmbHG §107 Abs1; · GmbHG §107 Abs2; · GmbHG §108 Z2;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 98/08/0032 · 19. März 200398/08/0032 · 19. März 2003 · ECLI:AT:VWGH:2003:1998080032.X02GmbHG §107 Abs1; · GmbHG §107 Abs2; · GmbHG §108 Z2; · GmbHG §2;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 96/08/0268 · 29. März 200096/08/0268 · 29. März 2000 · ECLI:AT:VWGH:2000:1996080268.X01BUAG §25a Abs7; · GmbHG §107 Abs1; · GmbHG §107 Abs2; · GmbHG §108 Z2;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 96/08/0268 · 29. März 200096/08/0268 · 29. März 2000 · ECLI:AT:VWGH:2000:1996080268.X02BUAG §25a Abs7; · GmbHG §107; · GmbHG §108 Z2;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 97/08/0083 · 29. März 200097/08/0083 · 29. März 2000 · ECLI:AT:VWGH:2000:1997080083.X01ASVG §67 Abs10; · GmbHG §107; · GmbHG §108 Z2; · VwRallg;OGH · RechtssatzOGH · 6Ob124/99z; 6Ob123/99b; 6Ob122/99f · 11. November 19996Ob124/99z; 6Ob123/99b; 6Ob122/99f · 11. November 1999 · ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112342Veröff: SZ 72/121
GmbHG §107 · HGB §13Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 92/16/0174 · 3. Juni 199392/16/0174 · 3. Juni 1993 · ECLI:AT:VWGH:1993:1992160174.X06AbgÄG 1989; · GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1976/667 1989/660; · GebGNov 1976; · GmbHG §107 Abs1; · VwRallg;OGH · RechtssatzOGH · 8Ob187/74 · 12. Februar 19758Ob187/74 · 12. Februar 1975 · ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045451Veröff: GesRZ 1975,101
ABGB §37 J · AktG §37 · GmbHG §107 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 7Ob244/63 · 25. September 19637Ob244/63 · 25. September 1963 · ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0060165Veröff: SZ 36/120 = EvBl 1964/48 S 71 = JBl 1964,266
GmbHG §107Gesetze
UmwG · UmwandlungsgesetzArt. 17KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungUmwGIndex21/01 HandelsrechtTextArtikel XVIIInkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.(2) Die Vorschriften des Art. I dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem 30. Juni 1996 beginnende...
SpaltG · SpaltungsgesetzArt. 17KurztitelKundmachungsorganTypBG§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumAbkürzungSpaltGIndex21/07 Sonstiges Handels- und WertpapierrechtTextArtikel XVIIInkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.(2) Die Vorschriften des Art. I dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem 30....
AktG · AktiengesetzArt. 17KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumTextArtikel XVIIInkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel(Anm. aus BGBl. Nr. 304/1996, zu den §§ 4, 10, 16, 17, 19, 20, 26, 28, 28a, 29, 30, 31 33, 37, 45, 46, 47a, 48, 49, 51,...
UGB · UnternehmensgesetzbuchArt. 17KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumTextArtikel XVIIInkrafttreten, Schluß-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel(Anm.: aus BGBl. Nr. 304/1996, zu den §§ 13, 198, 199, 201, 203, 204, 207, 208, 210, 211, 221, 223, 224, 225, 226, 228, 229, 231, 232, 233,...